Urteil des BVerwG vom 06.08.2003

Begründungspflicht, Übergangsregelung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 461.02
VGH A 12 S 620/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 25. September 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sinngemäß auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darle-
gung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die zugelassene Beru-
fung der Kläger als unzulässig verworfen hat, weil innerhalb der Begründungsfrist nicht eine
den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO (in der Fassung des 6. VwGO-Ände-
rungsgesetzes vom 1. November 1996 - 6. VwGOÄndG -) genügende Berufungsbegründung
eingereicht worden sei. Sie ist der Auffassung, dass eine Begründung nach der Über-
gangsregelung in Art. 10 Abs. 1 des 6. VwGOÄndG nicht erforderlich, jedenfalls aber die
gegebene Begründung auch ausreichend gewesen sei. Sie verweist dazu mit weiteren Aus-
führungen auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999
- BVerwG 9 B 372.99 -, in dem ausgeführt sei, dass es den Anforderungen an eine Beru-
fungsbegründung genüge, "wenn eine Bezugnahme auf früheres Vorbringen vorliege".
Damit bezeichnet die Beschwerde weder eine Abweichungsrüge noch das Vorliegen eines
Verfahrensmangels in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
1. Die Abweichungsrüge geht schon deshalb fehl, weil sie nicht darlegt, inwiefern das Beru-
fungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einen von einem ebensolchen
Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt
hätte. Überdies fehlt dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September
1999 (a.a.O.) der von der Beschwerde unterlegte Inhalt. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass
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die Bezugnahme auf früheres Vorbringen - hier "auf den bisherigen Sachvortrag" (vgl. un-
ten) - eine ausreichende Begründung der Berufung im Sinne des mit dem 6. VwGOÄndG
vom 1. November 1996 eingeführten § 124 a Abs. 3 Satz 4 darstellt. Angesichts des Zwecks
der neu eingeführten Begründungspflicht, die Berufungsgerichte zu entlasten und das Beru-
fungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, erlaubt der genannte Beschluss lediglich
eine Bezugnahme auf den Antrag auf Zulassung der Berufung.
2. Soweit die Beschwerde der Sache nach die Entscheidung des Berufungsgerichts als ver-
fahrensfehlerhaft rügt, entspricht sie ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO:
a) Das Beschwerdevorbringen, eine Berufungsbegründung sei nach der Überleitungsvor-
schrift des Art. 10 Abs. 1 des 6. VwGOÄndG gar nicht erforderlich, geht ins Leere. Denn die
erstinstanzliche mündliche Verhandlung fand nicht vor dem 1. Januar 1997 (sondern erst am
3. April 1998) statt.
b) Dem weiteren Vorbringen, die gegebene Berufungsbegründung sei jedenfalls ausreichend
gewesen, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht unter Verletzung
von § 124 a Abs. 3 VwGO a.F. entschieden hätte. In dem Schriftsatz der Kläger vom
31. März 2000, den die Beschwerde als die Berufung begründend ansieht, heißt es im We-
sentlichen nur:
"…..wird beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.06.1996 und
des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.04.1998 zu verpflichten, die Klä-
ger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Vor-
aussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise die Voraussetzungen des § 53
AuslG - vorliegen.
Zur Berufungsbegründung wird auf den bisherigen Sachvortrag Bezug genommen und
hingewiesen. …"
Das Berufungsgericht hat hierin mit ausführlicher Begründung nicht eine nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen statthafte
Bezugnahme auf den Antrag auf Zulassung der Berufung gesehen, ohne dass sich die Be-
schwerde hiermit auseinander setzt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zugunsten der
Kläger aber auch die Rechtslage geprüft, die sich ergeben würde, wenn man den Verweis
auf den bisherigen Sachvortrag als Bezugnahme auf den Zulassungsantrag ansähe. Es hat
im Einzelnen ausgeführt, warum eine solche Bezugnahme jedenfalls dann nicht ausreiche,
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wenn - wie im vorliegenden Fall - die Berufungszulassung in asylrechtlichen Streitigkeiten
auf einem Verfahrensfehler beruhe und der Zulassungsantrag - wie hier - keine eigenständi-
ge, an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientierte Aufbereitung des Pro-
zessstoffs enthalte. Der Zulassungsantrag sei ausschließlich auf die geltend gemachte Ge-
hörsverletzung zugeschnitten gewesen und habe sich auf die hierfür erforderliche Darlegung
zulassungsrelevanter Gesichtspunkte beschränkt. Die Beschwerde zeigt demgegenüber
einen Verfahrensfehler nicht auf.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO
ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig