Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Abschiebung, Lebensgefahr, Hepatitis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 460.02
OVG 4 A 1844/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage auf-
gezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft
die Frage auf, ob nicht die aus der Bundesrepublik Deutschland in die Demokratische Re-
publik Kongo (DRK) zurückkehrenden Personen von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei verfas-
sungskonformer Auslegung geschützt würden. Es stelle sich die Frage, ob nicht dem Rück-
kehrer aus der Bundesrepublik Deutschland notwendig die Überlebensstrategien fehlten, die
das tägliche Überleben der Mehrzahl der Menschen im Großraum Kinshasa heute noch auf
dem niedrigsten Niveau sicherten. Der einzelne Rückkehrer könne auch nicht (mehr) auf die
Großfamilie zurückgreifen. Diese Umstände sowie die mangelhafte oder fehlende medizini-
sche Versorgung müssten als "individuelle Momente des rückkehrenden Ausländers" bei der
Beurteilung der extremen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksich-
tigt werden und den zu schützenden Personenkreis erweitern. Vorliegend gehe es um den
besonderen Fall, dass die Klägerin bereits eine chronische Hepatitis-B-Infektion habe, die in
der Bundesrepublik Deutschland gut behandelt werde; die Abschiebung der Klägerin in ein
Land mit verheerender Wirtschaftslage und dem Spitzenplatz der Unterernährung in der Welt
brächte sie in extreme Lebensgefahr. Hiermit und dem weiteren Vorbringen wird eine der
rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwerde
zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK für Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der
Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht
damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraus-
setzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren
ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew.
mit Nachw.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf
zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter