Urteil des BVerwG vom 12.11.2003

Hund, Heimat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 46.03
OVG 5 A 1876/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2002 wird ver-
worfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisi-
onszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensfehlers in Gestalt mangelnder Sachaufklä-
rung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage auf-
gezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
angesprochene Problematik, "dass die Volksgruppe der Roma in der ehemaligen
Heimat der Kläger auch wirtschaftlich und sozial keine Lebensgrundlage mehr hat",
betrifft keine Rechtsfrage, sondern Tatsachenfragen, deren Beantwortung den Tat-
sachengerichten vorbehalten ist.
Die Beschwerde macht weiter geltend, entgegen den Feststellungen in dem ange-
fochtenen Beschluss stütze die Klägerin zu 2 ihr Abschiebungsschutzbegehren sehr
wohl auch noch auf die bereits im Jahre 1996 diagnostizierten Erkrankungen, unter
denen sie auch heute noch leide. Damit zeigt sie das Vorliegen eines Revisionszu-
lassungsgrundes nicht schlüssig auf. Soweit sie die Einholung eines Sachverständi-
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gengutachtens beantragt, ist dies im Verfahren über die Zulassung der Revision un-
zulässig.
Die Beschwerde rügt darüber hinaus die mangelnde Sachaufklärung durch das Be-
rufungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie macht geltend, hinsichtlich des Klägers zu 5
ergebe sich das Gegenteil der Feststellungen des angefochtenen Beschlusses aus
dem beigefügten Entwicklungsbericht vom 10. Dezember 2002 mit der Folge, dass
zumindest für ihn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen. Hiermit zeigt
die Beschwerde das Vorliegen eines Aufklärungsmangels nicht schlüssig auf. Soweit
sie auf neue Tatsachen in Gestalt des erwähnten Entwicklungsberichts verweist,
können diese im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht berücksichtigt
werden. Die auch insoweit beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens
ist, wie bereits ausgeführt, unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund