Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Versorgung, Brot, Lebensgefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 459.02
OVG 4 A 3797/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufge-
zeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die
Frage auf, ob nicht die aus der Bundesrepublik Deutschland in die Demokratische Republik
Kongo (DRK) zurückkehrenden Personen von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei verfassungskon-
former Auslegung geschützt würden. Es stelle sich die Frage, ob nicht Beachtung finden
müsse, dass der Rückkehrer nach zehn Jahren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutsch-
land an eine völlig andere Lebensweise gewöhnt sei, die ihn bei Rückkehr in Lebensgefahr
bringe. Sein Körper sei an Brot, Kartoffeln und hygienische Verhältnisse in der Bundesrepu-
blik so gewöhnt, dass er, wie jeder Europäer auf das Sorgfältigste auf das achten müsse,
was er esse und trinke, um nicht gesundheitliche Probleme zu bekommen, was in der DRK
aber nicht möglich sei. Überlebensstrategien wie die Dauerbewohner von Kinshasa habe er
nicht entwickeln können. Der einzelne Rückkehrer könne auch nicht (mehr) auf die Großfa-
milie zurückgreifen. Diese Umstände sowie die aufgrund des Aufenthalts in der Bundesre-
publik Deutschland verloren gegangene Semi-Immunität gegen Malaria oder andere Krank-
heiten in Verbindung mit der mangelhaften oder fehlenden medizinischen Versorgung müss-
ten als "individuelle Momente des rückkehrenden Ausländers" bei der Beurteilung der ex-
tremen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden und den
zu schützenden Personenkreis erweitern. Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen wird eine
der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwer-
de zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK für Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der
Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht
damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraus-
setzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren
ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew.
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mit Nachw.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf
zeigt die Beschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter