Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Versorgung, Europa, Minderjähriger

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 458.02
OVG 4 A 300/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die - fristgerecht eingelegte - Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise
dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage auf-
gezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft
die Frage auf, ob nicht nur - wie das Berufungsgericht entschieden habe - der Personenkreis
bestimmter Schwerkranker und unbegleiteter Minderjähriger, sondern auch der Personen-
kreis der anderen Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo (DRK) von § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung geschützt werde. Es stelle sich die Fra-
ge, ob der einzelne Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo betrachtet werden
könne wie ein Dauerbewohner von Kinshasa, der langsam und allmählich mit der immer
schlechter werdenden Lage Überlebensstrategien entwickelt habe, die dem einzelnen Rück-
kehrer fehlten, weil er sie in Europa sich nicht habe aneignen können. Der einzelne Rück-
kehrer könne auch nicht (mehr) auf die Großfamilie zurückgreifen. Diese Umstände sowie
die Unterernährungsrate im Großraum Kinshasa und die aufgrund des Aufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland verloren gegangene Semi-Immunität gegen verschiedene
Krankheiten in Verbindung mit der mangelhaften oder fehlenden oder vom Rückkehrer nicht
finanzierbaren medizinischen Versorgung müssten als individuelle Momente des rückkeh-
renden Ausländers bei der Beurteilung der extremen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG berücksichtigt werden und den zu schützenden Personenkreis erweitern.
Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zu-
gängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine den Tatsa-
cheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in
der DRK für Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland auf-
gehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Ab-
schiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind
(vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). Einen über
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diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde
nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter