Urteil des BVerwG vom 28.08.2003

Echtheit, Auskunft, Urkunde, Inhaftierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 457.02
OVG 11 A 559/00.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger
wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf seinen Antrag vom
19. November 2002 hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Die Be-
schwerde ist nämlich unabhängig davon jedenfalls deshalb unzulässig, weil in der mit dem
Wiedereinsetzungsantrag eingereichten Beschwerdebegründung ein Revisionszulassungs-
grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dargelegt wird, die den Anfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Soweit die Beschwerde unter I. der Beschwerdebegründung einen unmittelbaren Verstoß
gegen Art. 16 a GG rügt, weil das Oberverwaltungsgericht seine Bewertung in einem ent-
scheidungserheblichen Punkt auf Auskünfte von Organen des Verfolgerstaates gestützt ha-
be, teilt sie schon nicht - wie erforderlich - mit, auf welchen Zulassungsgrund des § 132
Abs. 2 VwGO sie sich mit diesem Vorbringen stützen will. Sie legt auch der Sache nach ei-
nen derartigen Zulassungsgrund nicht dar. Sie macht geltend, das Berufungsgericht hätte
der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. September 1998 sowie der ergänzenden
Auskunft vom 28. März 2002 zur Echtheit eines vom Kläger vorgelegten gerichtlichen La-
dungsschreibens und eines Vorführbefehls keinen Beweiswert zumessen dürfen, weil die
Auskunft auf der Befragung von Personen aus der Justiz des Verfolgerstaates beruhe. Damit
und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt sie einen allenfalls in Betracht kommenden Ver-
fahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schlüssig auf. Nach § 438 Abs. 1 ZPO,
der gemäß § 98 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwenden ist, hat das
Gericht die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde - um solche handelt es sich
bei dem vom Kläger vorgelegten Dokumenten - nach den Umständen des Falles zu
ermessen. Dies gilt auch für Auskünfte von Behörden des (behaupteten) Verfolgungsstaates
zur Echtheit einer Urkunde in asylrechtlichen Streitverfahren (vgl. Beschluss vom 2. August
2000 - BVerwG 9 B 210.00 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 61 m.w.N.). Die Auffassung der
Beschwerde, dass einer auf Angaben der Behörden des Verfolgerstaates gegründeten Aus-
sage über die Echtheit derartiger Urkunden wegen des weiter bestehenden Verfolgungsinte-
resses von vornherein kein Beweiswert zugemessen werden dürfe, trifft deshalb nicht zu.
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Vielmehr ist es Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Einzelfall, ob und in welchem
Umfang eine derartige Auskunft als geeignete Erkenntnisquelle zur Beurteilung der Echtheit
der Dokumente herangezogen werden kann. Inwiefern die hier vom Berufungsgericht vorge-
nommene Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft sein soll, lässt sich der Beschwerde indes
nicht entnehmen. Die von ihr angeführten neuen Informationen, die der Kläger nach der Be-
rufungsentscheidung von seinem damaligen Verteidiger in Kamerun erhalten haben soll,
können als neuer Sachvortrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt
werden. Sie wären im Übrigen auch nicht geeignet, einen Verfahrensfehler des Berufungs-
gerichts aufzuzeigen.
Soweit die Beschwerde unter II. der Beschwerdebegründung einen "grundrechtsrelevanten
Gehörsverstoß" sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, genügt ihr Vorbringen
auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Inwiefern
das Gericht dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert haben soll, weil es einerseits über
die vorgelegten Dokumente betreffend die Inhaftierung des Klägers aufgrund eines politi-
schen Deliktes Beweis erhoben, andererseits aber die damit zusammenhängende Schilde-
rung als gesteigerten Vortrag bewertet und hieraus die Unglaubwürdigkeit des Klägers her-
geleitet haben soll, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Das Berufungsgericht hat das Asyl-
vorbringen des Klägers auf der Grundlage der Anhörung des Klägers im Erörterungstermin
vor dem Berichterstatter und der von ihm eingeholten ergänzenden Auskunft des Auswärti-
gen Amtes in der Berufungsentscheidung abschließend gewürdigt. Es ist dabei zu dem Er-
gebnis gelangt, dass es sich bei den vom Kläger vorgelegten Dokumenten um Fälschungen
handelt (BA S. 10) und die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal insgesamt
wegen zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft sind (BA S. 7 ff.). In-
wiefern darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der gerichtlichen Aufklärungs-
pflicht liegen soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr wendet sie sich mit ihrem Vor-
bringen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber
regelmäßig - und so auch hier - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht
zuzurechnen und daher nicht geeignet, eine Verfahrensrüge zu begründen.
Soweit die Beschwerde nunmehr durch eine englischsprachige Urkunde die - vom Beru-
fungsgericht nicht geglaubte (BA S. 10) - Inhaftierung des Klägers belegen will, darf dies im
Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig