Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Leib, Versorgung, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 455.02
OVG 4 A 1476/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die - fristgerecht eingelegte - Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise
dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufge-
zeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die
Frage auf, ob über den vom Berufungsgericht berücksichtigten Personenkreis bestimmter
Schwerkranker und unbegleiteter Minderjähriger, hinaus auch der Personenkreis der ande-
ren Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo (DRK) von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
bei verfassungskonformer Auslegung geschützt werde. Es stelle sich die Frage, ob nicht
auch andere individuelle Momente von Rückkehrern bei verfassungskonformer Auslegung
des § 53 AuslG Berücksichtigung finden müssten, weil sie gleichermaßen oder auch in an-
derer Hinsicht den Rückkehrer in extreme Gefahr für Leib und Leben bringe. Für jeden ein-
zelnen Rückkehrer müsse überprüft werden, ob er auf Überlebensstrategien wie die von den
Dauerbewohnern von Kinshasa praktizierten zurückgreifen könne. Der einzelne Rückkehrer
könne auch nicht (mehr) auf die Großfamilie zurückgreifen, um zu überleben. Diese Um-
stände sowie die aufgrund des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland verloren ge-
gangene Semi-Immunität gegen verschiedene Krankheiten in Verbindung mit der mangel-
haften oder fehlenden medizinischen Versorgung müssten als "individuelle Momente des
rückkehrenden Ausländers" bei der Beurteilung der extremen Gefahrenlage im Sinne von
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden und den zu schützenden Personenkreis
erweitern. Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klä-
rung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine den
Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnis-
se in der DRK für Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt
sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). Einen
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über diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Be-
schwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter