Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

Demokratische Republik Kongo, Gefährdung, Hund, Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 452.02
OVG 4 A 4040/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 4. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des gel-
tend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung darin, "in-
wieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Situation
des Klägers bei einer Rückkehr" in die Demokratische Republik
Kongo "angewendet werden kann" (Beschwerdebegründung S. 1),
und darin, dass es zur Versorgungslage und zur Gefährdung
durch Krankheiten andere Auskünfte gebe als die vom
Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner negativen
Gefährdungsprognose herangezogenen (Beschwerdebegründung
S. 2). Aus den in der Beschwerde aufgezählten Berichten, die
eine Gefährdung von Rückkehrern aufgrund der schlimmen
Versorgungslage und der katastrophalen medizinischen
Versorgung als wahrscheinlich erscheinen lasse, ergebe sich
die grundsätzliche Frage, "inwieweit die Rückkehrer aus Europa
gefährdet sind, ... zumal das Oberverwaltungsgericht nicht
alle vorhandenen Quellen ausgeschöpft" habe (Beschwerdebegrün-
dung S. 4).
- 3 –
Damit und mit den weiteren Ausführungen zur Lage in der Demo-
kratischen Republik Kongo wird eine klärungsfähige Frage des
revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Die Beschwerde wendet sich
vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die dem
Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere die Gefahrenprognose und die
Subsumtion im vorliegenden Einzelfall, ohne einen
Revisionszulassungsgrund darzulegen. Auch eine nach dem
Vorbringen am Ende der Beschwerdebegründung noch denkbare
Aufklärungsrüge lässt sich mit der geübten Kritik an der
Beweiswürdigung nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter