Urteil des BVerwG vom 06.01.2003

Verfahrensmangel, Abweisung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 45.02
VGH 12 UE 3736/00.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- 2 –
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 26. November 2001 wird aufgehoben, so-
weit es das Begehren des Klägers auf Gewährung
von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG be-
trifft. Die Sache wird insoweit an den Verwal-
tungsgerichtshof zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenent-
scheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich bei sachgerechter Auslegung nur gegen
den Teil der Berufungsentscheidung richtet, der den Abschie-
bungsschutz nach § 53 AuslG betrifft, ist begründet. Sie rügt
zu Recht als Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO,
dass das Urteil keine Begründung für die Abweisung des Begeh-
rens auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG ent-
hält und insoweit im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Grün-
den versehen ist.
In den Entscheidungsgründen ist zwar eingangs u.a. ausgeführt,
der Kläger könne nicht verlangen, dass die Beklagte das Beste-
hen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG feststellt.
Die unter Punkt C hierfür vorgesehene Begründung ist indes of-
fensichtlich aus Versehen vergessen worden. Stattdessen findet
sich in dem Urteil unter Punkt C die Begründung der Kostenent-
scheidung. Damit enthält das Urteil zu diesem, mit der Berufung
hilfsweise weiterverfolgten selbständigen Anspruch überhaupt
keine Gründe. Es beruht insoweit auf diesem Verfahrensmangel
(§ 138 Nr. 6 VwGO).
- 3 –
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von
der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit, soweit er den An-
spruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG be-
trifft, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof
zurückzuverweisen.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig