Urteil des BVerwG vom 06.08.2003

Rechtliches Gehör, Kosovo, Unhcr, Herkunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 449.02
OVG 8 L 2826/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 26. August 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die behaupte-
ten Verfahrensmängel sind nicht in einer Weise bezeichnet, die den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt zunächst, die nicht hinreichend begründete Ablehnung der mit Schrift-
satz vom 20. August 2002 beantragten Beweiserhebung verletze § 108 VwGO, welcher den
Umfang der Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung betreffe, und den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör. Dieser Beweisantrag habe auf eine Widerlegung der vom Kosovo-
Information-Project - KIP - erteilten Auskünfte vom 31. August und 18. Oktober 2001 gezielt,
die das Berufungsgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers "in einer ne-
gativen Weise" gegen ihn berücksichtigt habe.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen werden die geltend gemachten Verfah-
rensverstöße nicht hinreichend bezeichnet. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu ent-
nehmen, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag des Klägers prozessrechtswidrig
abgelehnt hat. Insbesondere macht die Beschwerde nicht ersichtlich, dass die Berufungs-
entscheidung, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ver-
neint, auf der vermissten Aufklärung beruhen kann. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung
des in Rede stehenden Beweisantrages in der angegriffenen Entscheidung damit begründet,
dass es der "Einholung ergänzender Auskünfte" hier nicht bedürfe, da das vorliegende Be-
weismaterial bereits eine verlässliche Beurteilung der Situation von Personen mit gemischt-
ethnischer Herkunft zulasse (BA S. 6). Dementsprechend hat das Berufungsgericht aus dem
Hinweis im Positionspapier des UNHCR vom April 2002 auf das Erfordernis einer sorgsamen
Prüfung der Anträge von Kosovo-Albanern gemischt-ethnischer Herkunft zur Ermittlung der
Notwendigkeit der Gewährung internationalen Schutzes geschlossen, dieser Hinweis erlaube
die Annahme, dass der Schutz des mit Sicherheitsproblemen konfrontierten Personenkreises
u.a. durch die Inanspruchnahme der internationalen Sicherheitskräfte gewährleistet werden
könne, so dass von einer extremen Gefahrenlage nicht ausgegangen werden könne (BA
S. 12). Das Berufungsgericht leitet mithin seine Annahme, dass eine allgemeine
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Gefahrenlage nicht bestehe, entsprechend seinen oben zitierten Darlegungen bereits aus
dem vorliegenden Beweismaterial, nämlich dem erwähnten Positionspapier des UNHCR ab,
ohne dass es aus seiner Sicht auf die in Rede stehenden Auskünfte des KIP entschei-
dungserheblich ankam. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie zeigt die
Entscheidungserheblichkeit der Auskünfte des KIP und der auf deren Widerlegung zielenden
beantragten Beweiserhebung nicht auf.
Selbst wenn man aber eine die Berufungsentscheidung tragende Verwertung der Auskünfte
des KIP durch das Berufungsgericht unterstellt, macht die Beschwerde keine prozess-
rechtswidrige Ablehnung des Beweisantrags ersichtlich. Die Beschwerde zeigt auch bei
Zugrundelegung dieser Prämisse nicht schlüssig auf, dass die vermisste Beweiserhebung zu
einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Sie legt insbesondere
nicht dar, inwiefern sich im Falle der Erhebung des beantragten Beweises konkrete Anhalts-
punkte für das Bestehen einer landesweit - jedenfalls bezogen auf den Kosovo - bestehen-
den extremen Gefahrenlage für den Kläger ergeben hätten.
Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht habe sich mit den vom Kläger in das Ver-
fahren eingebrachten Auskünften des UNHCR vom 4. Januar 2001 und vom 20. Dezember
2000 nicht auseinander gesetzt. Die damit der Sache nach gerügte Verletzung des Gebots,
dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das gesamte Ergebnis des Verfahrens
zugrunde legt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist indessen nicht schlüssig dargetan. Es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festge-
stellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 31. Oktober
1994 - BVerwG 9 C 25.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 261). Die Beschwerde
macht nicht ersichtlich, dass hier anderes zu gelten hat, zumal sie sich nicht damit ausein-
ander setzt, dass das Berufungsgericht die in dem bereits erwähnten Positionspapier des
UNHCR vom April 2002 enthaltene Einschätzung berücksichtigt hat, Kosovo-Albanern ge-
mischt-ethnischer Herkunft könnten bei ihrer Rückkehr mit ernsthaften Problemen ein-
schließlich physischer Gewalt konfrontiert werden (BA S. 12)
Soweit schließlich die Beschwerde die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Beru-
fungsgerichts angreift und als Verfahrensfehler rügt, dem Kläger sei unter Verstoß gegen
§ 108 Abs. 2 VwGO keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern, ist ein Verfahrens-
fehler ebenfalls nicht schlüssig dargetan.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b
Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter