Urteil des BVerwG vom 05.08.2003

Offenkundig, Familie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 448.02 (1 PKH 113.02)
OVG A 4 B 269/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
13. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf
Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Beide Rügen
sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufge-
zeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie rügt vielmehr in der
Art einer Berufungsbegründung, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der
Verweis des Klägers auf die inländische Fluchtalternative im Nordirak den Kläger schlechter
stellen würde, als dieser im Zentralirak gelebt habe, da seine Familie in seiner Heimatstadt
eine Bäckerei besessen habe, in der er beschäftigt gewesen sei. Er habe somit unter ver-
hältnismäßig guten Lebensumständen im Zentralirak gelebt. Das Berufungsgericht habe
insoweit versäumt, die Lebensverhältnisse des Klägers im Zentralirak konkret zu klären. Es
hätte ihn nicht auf eine inländische Fluchtalternative verweisen dürfen, die ihn schlechter
stelle als im Nordirak. Damit und mit den weiteren hierzu gemachten Ausführungen wendet
sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung
des Sachverhalts, ohne eine rechtsgrundsätzlich klärungsfähige Rechtsfrage aufzuzeigen.
Mit diesem Vortrag macht die Beschwerde auch nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise eine Abweichung von dem Beschluss des Se-
nats vom 31. Juli 2002 (BVerwG 1 B 128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326
= InfAuslR 2002, 455) geltend. Dazu hätte es der Gegenüberstellung voneinander abwei-
chender, jeweils entscheidungstragender Rechtssätze in der angegriffenen Entscheidung
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und der des Bundesverwaltungsgerichts bedurft. Daran fehlt es indessen. Insbesondere
enthält die von der Beschwerde in Bezug genommene Passage der Entscheidung des Se-
nats vom 31. Juli 2002, in der das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in einem obiter
dictum auf die Möglichkeit hingewiesen wird, anstelle einer weiteren Beweisaufnahme zur
Gewährung des Existenzminimums am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative, die mögli-
cherweise ähnlich schlechten Lebensbedingungen des damaligen Klägers im Zentralirak zu
klären, offenkundig keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz. Damit setzt sich die Be-
schwerde nicht auseinander.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig