Urteil des BVerwG vom 10.07.2003

Genfer Flüchtlingskonvention, Richteramt, Hochschule, Zustellung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 441.02
VGH 12 UE 1473/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter amBundesverwal-
tungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. August 2002
wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt
der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung
der Frage geben, welche Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse bei der Einbür-
gerung von anerkannten Asylberechtigten oder Konventionsflüchtlingen nach § 8 StAG zu
stellen sind und welche Bedeutung Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention in diesem Zu-
sammenhang zukommt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG
1 C 16.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, ein-
zureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der
Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zuge-
hören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, so-
weit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig