Urteil des BVerwG vom 05.08.2003

Vietnam, Staat, Internet

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 440.02
VGH 8 B 92.30307
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. August 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätz-
lichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus,
dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche
lässt
sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob
exilpolitischen Aktivisten, die in leitender Position im Internet Zeitschriften gegen den vietna-
mesischen Staat veröffentlichen, im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam mit politischer Verfol-
gung rechnen müssen", zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die dem Tatrich-
ter vorbehaltene Klärung und Würdigung des Sachverhalts. Die Beschwerde wendet sich
insoweit und mit ihren weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung gegen
die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beru-
fungsurteil. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b
Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Dörig