Urteil des BVerwG vom 12.03.2003

Hund, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 44.03
OVG 3 ZKO 626/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss
des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
22. November 2002 wird verworfen.
- 2 –
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist - wie Ihnen mit Schreiben der Vorsitzenden
vom 3. Februar 2003 mitgeteilt worden ist - unzulässig, weil
sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-
schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden ist. Sie ist darüber hinaus unzu-
lässig, weil der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts vom 22. November 2002, durch den der Antrag auf Zulas-
sung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab-
gelehnt wurde, nicht mehr angefochten werden kann (vgl. § 78
Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Hund Rich-
ter