Urteil des BVerwG vom 25.08.2003

Hauptsache, Fahndung, Rüge, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 439.02
VGH 12 UE 2204/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- 2 -
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August
2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhand-
lung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt
der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Kläger rügt zu Recht, dass das Berufungs-
gericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Denn es hat entscheidungserhebli-
ches Vorbringen des Klägers nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und
erwogen.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, hat im Beru-
fungsverfahren unter Vorlage eines kopierten Artikels aus der türkischen Zeitung Özgür Poli-
tika vom 24. Mai 2001 vorgetragen, in diesem Artikel werde über die Festnahme von
HADEP-Mitgliedern in Ankara berichtet, denen der Vorwurf einer Zusammenarbeit mit der
PKK gemacht werde. Unter den dort namentlich genannten Namen der festgenommenen
Personen befinde sich auch Sibel Koyun, eine Cousine mütterlicherseits. Dies belege, dass
er, der Kläger, aus einem Familienverband stamme, der im weitesten Umfange Verfol-
gungsmaßnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt sei. In der Entscheidung des Beru-
fungsgerichts wird dieses Vorbringen sowohl im Tatbestand (UA S. 4) als auch in den Ent-
scheidungsgründen (UA S. 73 f.) erwähnt. In den Gründen heißt es, soweit der Kläger sich
auf einen lediglich in türkischer Sprache vorgelegten Zeitungsbericht über Verfolgungsmaß-
nahmen gegen HADEP-Mitglieder berufe, entsprächen die dort mitgeteilten Vorfälle dem Bild
über die innenpolitischen Verhältnisse in der Türkei im Jahre 2001, wie sie aus den
sonstigen Erkenntnisquellen bekannt seien. Obwohl danach eine Cousine des Klägers müt-
terlicherseits namentlich benannt sei, sei damit noch nicht eine Gefahr für den Kläger darge-
tan, bei einer Rückkehr in die Türkei mit diesem Vorfall und mit den Aktivitäten seiner Cousi-
ne in Verbindung gebracht zu werden, und zwar deswegen nicht, weil sie nicht denselben
Nachnamen führe wie der Kläger. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Beru-
fungsgericht den wesentlichen Kern des Vorbringens des Klägers, der gerade darin besteht,
dass der in dem Zeitungsbericht aufgeführte Nachname seiner Cousine mit seinem Nach-
namen identisch ist, nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen
- 3 -
hat. Vielmehr hat es eine Verfolgungsgefahr für den Kläger im Zusammenhang mit diesem
Vorfall ausdrücklich wegen der nicht identischen Nachnamen verneint. Die angefochtene
Entscheidung kann auf diesem, von der Beschwerde gerügten Gehörsverstoß beruhen, da
nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berück-
sichtigung des Vorbringens des Klägers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch,
den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Auf die weitere von der Beschwerde erhobene Gehörsrüge, die sich auf die mangelnde Be-
rücksichtigung des Vorbringens des Klägers bezüglich seines zur Fahndung ausgeschriebe-
nen Bruders in der Türkei bezieht, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Der
Senat bemerkt allerdings, dass die Beschwerde mit dieser Rüge voraussichtlich keinen Er-
folg gehabt hätte, da das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen des Klägers in den Ur-
teilsgründen (UA S. 50) eingegangen ist.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig