Urteil des BVerwG vom 27.11.2002

Politische Verfolgung, Ausreise, Hund, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 438.02
VGH 12 UE 2982/00.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und H u n d sowie die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
5. August 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend ge-
machten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine
klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von
allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich
der Beschwerde nicht entnehmen. Weder die Frage, ob der Kläger
als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe einer gruppengerich-
teten Verfolgung in der Türkei zum Zeitpunkt seiner Ausreise
unterlag und ihm auch keine Möglichkeit zur Verfügung stand, in
einen verfolgungsfreien Landesteil zu flüchten, noch die Frage,
ob Kurden in irgendeinem Landesteil in der Türkei verfolgungs-
frei leben können, führt auf eine Rechtsfrage. Vielmehr zielen
beide Fragen auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Fest-
stellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der
Türkei. Auch die von der Beschwerde als Rechtsfrage bezeichnete
weitere Frage, "ob vorverfolgten Kurden aus den Notstandsgebie-
ten oder ehemaligen Notstandsgebieten, die individuell vorver-
folgt gewesen sind, aber von den Sicherheitskräften wieder
freigelassen wurden, nach wie vor eine inländische Fluchtalter-
native in den Großstädten der Türkei offen steht", ist in Wahr-
heit keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, die in ei-
nem Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann. Dies machen
u.a. auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde deutlich,
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die sich auf die politische Veränderung in der Türkei aufgrund
der Festnahme Öcalans beziehen und sich unter Hinweis auf ver-
schiedene Erkenntnismittel gegen die tatsächliche und rechtli-
che Würdigung der politischen Verhältnisse in der Türkei durch
das Berufungsgericht richten. Im Übrigen würde sich die von der
Beschwerde zuletzt aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfah-
ren auch nicht stellen, weil der Kläger nach den tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beschwerde
nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden und deshalb für
das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, in
der Türkei vor seiner Ausreise keine politische Verfolgung aus
individuellen Gründen erlitten hat (vgl. UA S. 48 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Hund Beck