Urteil des BVerwG vom 26.03.2004

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 43.04
OVG 1 Bf 225/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 12. Dezember 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten
Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde macht zunächst eine Abweichung der Entscheidung des Beru-
fungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1982
- BVerwG 7 B 84.81 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 126) geltend. Nach dieser Ent-
scheidung sei "das Nachschieben eines ergänzenden Vortrags zur Geltendmachung
der Wiedereinsetzungsgründe auch ohne die zeitliche Begrenzung der Frist des § 60
Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig". Nur darum sei es bei dem vom Oberverwaltungsge-
richt unbeachtet gelassenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Oktober
2003 gegangen, weshalb die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von derje-
nigen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Mit diesem Vortrag wird eine Ab-
weichungsrüge nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Die Beschwerde legt nämlich nicht
- wie erforderlich - dar, dass das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ei-
nen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehenden Rechts-
satz aufgestellt hat. Sie meint lediglich, das Berufungsgericht hätte den Vortrag im
Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 als Nachschieben eines ergänzenden Vortrags
bewerten müssen. Damit wendet sie sich indessen gegen die Bewertung des Sach-
vortrags durch das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall und behauptet
- allenfalls - eine unrichtige Rechtsanwendung. Dafür, dass das Oberverwaltungsge-
richt sich mit seiner Entscheidung in einen grundsätzlichen Widerspruch zur Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat, lässt sich der Beschwerde
nichts entnehmen. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass das Oberverwaltungsge-
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richt bei seinen Ausführungen unter 2. des angefochtenen Beschlusses die Möglich-
keit des ergänzenden Nachschiebens einer Begründung für einen Wiedereinset-
zungsgrund im vorliegenden Einzelfall oder gar grundsätzlich verkannt hätte. Es hat
vielmehr dargelegt, dass der Vortrag im Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 nicht er-
gänzend, sondern neu gewesen ist. Damit setzt sich die Beschwerde nicht ausein-
ander.
Die Beschwerde ist ferner auch deshalb unzulässig, weil die Divergenzrüge sich auf
eine von zwei die Entscheidung des Berufungsgerichts selbständig tragenden Be-
gründungen bezieht, ohne dass in Bezug auf die erste Begründung (unter 1. der Be-
gründung des angefochtenen Beschlusses, BA S. 6 f.) ein Revisionszulassungsgrund
geltend gemacht wird und vorliegt.
Schon aus den beiden vorgenannten Gründen fehlt es auch an der Bezeichnung
einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die mit der Diver-
genzrüge angesprochene Rechtsfrage.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer Hund Richter