Urteil des BVerwG vom 14.03.2003

Hund, Gefährdung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 43.03
VGH 9 B 02.30912
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
6. November 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfenen Fragen nach der Menschenrechtslage in Äthiopien und
der besonderen Gefährdung von Mitgliedern der AAPO zielen
nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betreffen die den Tatsa-
chengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhält-
nisse in Äthiopien.
Auch der weiteren angesprochenen Frage, ob es zulässig sei,
"ohne weitere Begründung in bestimmten Fragen von einer Un-
glaubwürdigkeit der Kläger auszugehen" (Beschwerdebegründung
S. 6) wendet sich die Beschwerde, wie die weiteren Ausführun-
gen hierzu zeigen, in Wahrheit lediglich gegen die dem Tatsa-
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chengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sach-
verhalts, ohne eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Fra-
ge des revisiblen Rechts aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann
Hund
Prof. Dr. Dörig