Urteil des BVerwG vom 21.06.2002

Urteil vom 21.06.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 43.02 (1 PKH 9.02)
OVG A 3 S 458/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewil-
ligt werden; denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung
bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde beanstandet im Wesentlichen, das Berufungsge-
richt habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verletzt. Sie macht in diesem Zusammenhang zunächst
geltend, das Berufungsgericht habe zwar das Gutachten des Ye-
zidischen Kulturforums vom 19. November 2000 verwertet, aber
"wesentliches Vorbringen" daraus, nämlich Angaben zur weiteren
Abwanderung von Yeziden aus dem Nordosten Syriens, nicht zur
Kenntnis genommen. Ungeachtet der Frage, ob der Vorwurf über-
haupt auf eine Gehörsverletzung zielt, da es sich insoweit
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nicht um Vorbringen des Klägers, sondern um die Auswertung ei-
nes vom Berufungsgericht in das Verfahren eingeführten Er-
kenntnismittels handelt, so trifft der Vorwurf jedenfalls
nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich in seiner Entscheidung
mehrfach mit der Frage weiterer Abwanderung von Yeziden aus
dem Nordosten Syriens befasst (UA S. 14, 15, 19, 20, 21). Es
hat - ausdrücklich auf der zugunsten des Klägers unterstellten
Grundlage der Zahlenangaben des Yezidischen Kulturforums (UA
S. 15) - die weitere Bevölkerungsentwicklung der Yeziden im
Nordosten Syriens bis zum Jahre 2005 prognostiziert (UA S. 19
und 20) und auch erwogen, dass die Abwanderungstendenz auf
längere Sicht zum "Verschwinden" der Yeziden in diesem Lan-
desteil führen kann (UA S. 14). Damit ist auch die - der Sache
nach - erhobene Aufklärungsrüge gegenstandslos, das Berufungs-
gericht hätte eine ergänzende Stellungnahme des Yezidischen
Kulturforums zur aktuellen Bevölkerungsentwicklung der Yeziden
im Nordosten Syriens einholen müssen.
Der Vorwurf, auch hinsichtlich der Anzahl der Verfolgungsfälle
habe das Berufungsgericht seine Pflicht zur Gewährung rechtli-
chen Gehörs und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ver-
letzt, greift ebenfalls nicht durch. Nach Auffassung der Be-
schwerde ist das Berufungsgericht zu Unrecht (lediglich) von
77 Verfolgungsschlägen gegen Yeziden im Nordosten Syriens in-
nerhalb von 10 Jahren ausgegangen. In Wahrheit müsse man auf-
grund der Angaben des Yezidischen Kulturforums von mehr als
200 Schlägen ausgehen. Die Beschwerde legt jedoch - von allem
anderen abgesehen - nicht substantiiert dar, dass das Beru-
fungsgericht bei Berücksichtigung der höheren Anzahl der Ver-
folgungsfälle zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlich-
keit und damit zu einem anderen, für den Kläger günstigeren
Ergebnis gekommen wäre (zu den rechnerischen Maßstäben des Be-
rufungsgerichts für ein Verfolgungsrisiko vgl. UA S. 19 f.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck