Urteil des BVerwG vom 13.08.2003

Ausreise, Flucht, Kausalzusammenhang, Druck

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 426.02
VGH 6 UE 408/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
14. August 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) noch der behauptete Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind in einer
Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde rügt, die Berufungsentscheidung weiche von einem Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichts vom 24. Juni 1992 ab, wonach die von bestimmten staatlichen Verfol-
gungshandlungen gezielt Betroffenen in eine asylrechtlich erhebliche "ausweglose Lage"
gerieten. Hiervon hätte auch das angefochtene Urteil ausgehen müssen, anstatt die Klägerin
als unverfolgt zu behandeln (Beschwerdebegründung S. 2). Weiterhin liege eine Divergenz
zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 -
BVerwGE 71, 175 vor, weil das Berufungsgericht trotz unterstellter Vorverfolgung der Kläge-
rin als Kurdin in der Türkei - mangels Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Aus-
reise - nicht den herabgesetzten Prognosemaßstab zugrunde gelegt habe. Demgegenüber
habe das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil entschieden, dass es im Falle
einer Vorverfolgung des Asylsuchenden im Heimatland nicht mehr darauf ankomme, ob die-
se auch im Zeitpunkt einer späteren Ausreise noch anhält (Beschwerdebegründung S. 3).
Eine Divergenz zeigt die Beschwerde hiermit nicht auf. Denn das Berufungsgericht hat die
Klägerin deshalb als nicht vorverfolgt angesehen, weil sie sich nicht in einer landesweit aus-
weglosen Lage befunden habe (UA S. 15 f). Die aber ist nach der vom Berufungsgericht
zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsge-
richts Voraussetzung für die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG. Auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - BVerfGE 80, 315 geht die Beschwerde nicht
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ein. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird im Übri-
gen auch deswegen nicht hinreichend bezeichnet, weil die Beschwerde die Abweichung von
einer überholten Judikatur rügt, die nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen
kann (vgl. etwa Beschluss vom 2. Februar 1994 - BVerwG 1 B 208.93 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 1). Denn soweit in dem genannten Urteil vom 26. März 1985
- BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175 ein objektiver Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Ausreise nicht als erforderlich angesehen wurde, hat das Bundesverwal-
tungsgericht hieran im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts (BVerfGE 74, 51, 60; 80, 315, 344) nicht mehr festgehalten (vgl. u.a. Urteil
vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52, 55), sondern verlangt für die
Annahme einer Vorverfolgung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen erlittener Verfol-
gung und Flucht besteht, sich die Ausreise also bei objektiver Betrachtung als eine unter dem
Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (stRspr; vgl. neben dem Urteil vom
30. Oktober 1990 auch Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87,
141, 146 f. ; Beschluss vom 8. Februar 2000 - BVerwG 9 B 4.00 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 229 sowie Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334,
337). Dass das Berufungsgericht sich hierzu in Widerspruch gesetzt hat, legt die Beschwer-
de, die auf diese Rechtsprechung nicht eingeht, nicht dar.
Die Beschwerde rügt ferner eine Gehörsverletzung (§ 138 Ziffer 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1
GG). Das Berufungsgericht habe die Klägerin mit seiner Schlussfolgerung überrascht, dass
sie Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch zumindest vorübergehendes Verlas-
sen ihrer Heimatregion hätte entgehen können (Beschwerdebegründung S. 1 f). Dieses Vor-
bringen macht einen Gehörsverstoß nicht ersichtlich. Das Gericht ist grundsätzlich nicht ver-
pflichtet, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit
den Beteiligten zu erörtern (stRspr; vgl. Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B
614.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46 und Beschluss vom 26. November 2001
- BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Besondere Umstände, die
das Berufungsgericht ausnahmsweise zu einem Hinweis auf das Fehlen einer landesweiten
Verfolgungsgefahr im Falle der Klägerin hätten veranlassen müssen, zeigt die Beschwerde
nicht auf. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die anwaltlich vertretene Klägerin
davon ausgehen konnte, die Frage einer landesweiten oder regional begrenzten Verfolgung
würde in ihrem Fall keine Rolle spielen, obwohl dieser Gesichtspunkt gerade bei der Verfol-
gung von Kurden in der Türkei in der Rechtsprechung der mit Asylsachen befassten Gerichte
seit Jahren von erheblicher Bedeutung ist (vgl. schon die Urteile vom 30. April 1996
- BVerwG 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123 und - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b
Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig