Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Versorgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 425.02 (1 PKH 7.03)
OVG 4 A 291/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 8. August 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der
Beschwerde nicht gewährt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufge-
zeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die
Frage auf, ob nicht die aus der Bundesrepublik Deutschland in die Demokratische Republik
Kongo (DRK) zurückkehrenden Personen von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei verfassungskon-
former Auslegung geschützt würden. Es stelle sich die Frage, ob jeder Rückkehrer, der wie
der Kläger sich knapp zehn Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, betrachtet
werden könne wie ein Dauerbewohner von Kinshasa, der mit den allgemeinen Gefahren zu
leben gelernt und, worauf das Berufungsgericht abstelle, Überlebensstrategien entwickelt
zum Überleben, die der Rückkehrer nicht habe. Der einzelne Rückkehrer könne auch nicht
(mehr) auf die Großfamilie zurückgreifen. Diese Umstände sowie die aufgrund des Aufent-
halts in der Bundesrepublik Deutschland verloren gegangene Semi-Immunität gegen Malaria
oder andere Krankheiten in Verbindung mit der mangelhaften oder fehlenden medizinischen
Versorgung müssten als "individuelle Momente des rückkehrenden Ausländers" bei der Be-
urteilung der extremen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt
werden und den zu schützenden Personenkreis erweitern. Hiermit und mit dem weiteren
- 3 -
Vorbringen wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage nicht auf-
gezeigt. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Fest-
stellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK für Rückkehrer, die sich
zuvor längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Im Übrigen setzt
sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99,
324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehen-
den rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter