Urteil des BVerwG vom 05.11.2002

Hund, Kongo

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 422.02 (1 PKH 106.02)
OVG 4 A 779/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 8. August 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen wer-
den. Sie legt einen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar. Sie wendet
sich vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung allgemein da-
gegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzung des
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf das Heimatland Kongo
anders gewürdigt habe als das erstinstanzliche Gericht. Sie
hält "allein schon wegen der Vielzahl der anhängigen Rechts-
streitigkeiten" eine grundsätzliche Entscheidung der
Revisionsinstanz für indiziert. Damit verkennt sie den Zweck
der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese dient nicht der
sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung.
Vielmehr kann der Beschwerdeführer die Zulassung nur über eine
substantiierte Darlegung der gesetzlich vorgegebenen
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Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO erreichen. Dem genügt
die Beschwerde nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Rich-
ter