Urteil des BVerwG vom 05.11.2002, 1 B 421.02
Hund, Kongo
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 421.02 (1 PKH 105.02) OVG 4 A 4009/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. November 2002 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 8. August 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. Sie legt einen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar. Sie wendet
sich vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung allgemein dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzung des
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf das Heimatland Kongo
anders gewürdigt habe als das erstinstanzliche Gericht. Sie
hält "allein schon wegen der Vielzahl der anhängigen Rechtsstreitigkeiten" eine grundsätzliche Entscheidung der Revisionsinstanz für indiziert. Damit verkennt sie den Zweck der
Nichtzulassungsbeschwerde. Diese dient nicht der sachlichen
Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr kann die
Beschwerdeführerin die Zulassung nur über eine substantiierte
Darlegung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe des
§ 132 Abs. 2 VwGO erreichen. Dem genügt die Beschwerde nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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