Urteil des BVerwG vom 22.06.2005

Urteil vom 22.06.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 42.05
OVG 17 E 222/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 1. März 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, mit dem die Beschwerde ge-
gen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Februar 2005
(Nr. 1 der Beschlussformel) über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Eckertz-Höfer Richter Beck