Urteil des BVerwG vom 26.11.2003

Politische Verfolgung, Gefahr, Finanzen, Gesundheitszustand

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 42.03
VGH 9 B 97.30966
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 8. November 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die vor allem auf Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
Einen Verfahrensrechtsverstoß sieht die Beschwerde zunächst darin, dass sich das
Berufungsgericht "nicht an seine eigene Wahrunterstellung zu den exilpolitischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin auf S. 8 gebunden" fühle (Beschwerdebegrün-
dung S. 1). Es unterstelle als wahr, dass die Klägerin Gründungsmitglied der für ganz
Bayern zuständigen Tigray Tigrigni Ethiopia Volksbewegung Organisation (TTE-VO)
in München sei, im dortigen Präsidium die Verantwortung für Material, Finanzen und
Buchführung trage und einen Beitrag für die Zeitschrift "Wuhdet" verfasst habe (UA
S. 8), gehe dann aber später davon aus, die Klägerin sei "lediglich einfaches Mitglied
der TTE-VO, ihre Aktivitäten würden sich nicht unterscheiden von dem, was übli-
cherweise jedes andere Mitglied einer Exilorganisation erbringe" (Beschwerdebe-
gründung S. 2 oben). Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde
weder einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch einen sonstigen Verfahrens-
fehler i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Sollte ein Fehler in der Tatsachen- und
Beweiswürdigung gemeint sein, so berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass derar-
tige Fehler regelmäßig - so auch hier - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem
sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. z.B. Beschluss vom 2. November 1995
- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Die Beschwerde
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zeigt im Übrigen nicht auf, an welcher Stelle des angefochtenen Urteils sich die zur
Wahrunterstellung in Widerspruch stehende Passage finden soll. Für den Senat ist
eine solche Aussage in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht
ersichtlich. Vielmehr würdigt das Berufungsgericht die von ihm ausgewerteten Er-
kenntnisse dahin, dass aus dem Ausland nach Äthiopien zurückkehrende Mitglieder
oppositioneller Parteien oder Organisationen nicht generell von Verfolgungsgefahr
bedroht seien, sondern allenfalls dann, wenn sie zum Kreis "herausragender, promi-
nenter Exilpolitiker" der TTE, der TTE-VO oder vergleichbarer Organisationen zähl-
ten, was für die Klägerin nicht zutreffe (UA S. 14). Der Verwaltungsgerichtshof wertet
bestimmte Aktivitäten der Klägerin dahin, dass sie nicht über das "bei einfachen Mit-
gliedern derartiger Exilgruppen anzutreffende übliche Maß hinaus" gingen. Hierauf
bezieht sich die Beschwerde möglicherweise. Sie geht aber nicht darauf ein, dass
das Gericht anschließend die Vorstandstätigkeit der Klägerin, ihre Verantwortung für
Material, Finanzen sowie Buchhaltung und den von ihr verfassten Zeitschriftenbeitrag
würdigt, ohne daraus allerdings eine verfolgungsrelevante Stellung als prominente
Exilpolitikerin abzuleiten (UA S. 14 f.).
Die Beschwerde sieht einen "gleichartigen Widerspruch" darin, dass das Berufungs-
gericht einerseits Besonderheiten der TTE gegenüber anderen äthiopischen Exilor-
ganisationen - u.a. die ethnische Ausrichtung der TTE - anerkenne, die Rückkehrge-
fährdung für deren Mitglieder aber gleich bewerte wie für die der anderen Gruppie-
rungen und damit einen Vergleich zwischen nicht vergleichbaren Organisationen zie-
he (Beschwerdebegründung S. 2). Auch insoweit macht die Beschwerde einen Ver-
fahrensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt sie keinen gegen die Denkgesetze
verstoßenden logischen Widerspruch auf. Sie zitiert nur die zusammenfassende Be-
urteilung des Berufungsgerichts, dass Mitgliedern oppositioneller Exilorganisationen
bei Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung nicht drohe (UA S. 9 oben). Hin-
gegen geht sie nicht darauf ein, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner folgenden
Begründung die Besonderheiten der TTE nach ihrem Programm, ihren Aktivitäten
und anderen Merkmalen würdigt und daraus Schlüsse für die Rückkehrgefahr ihrer
Mitglieder zieht (UA S. 13 f.). Die Beschwerde vermag insoweit auch einen Verstoß
gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht aufzuzeigen (Beschwerdebegründung S. 2 unten). Es
trifft namentlich nicht zu, dass die Feststellung des Gerichts zur Rückkehrgefahr
"durch nichts untermauert außer der eigenen Rechtsprechung" sei. Vielmehr wertet
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der Verwaltungsgerichtshof eigene Erklärungen der TTE (UA S. 13) sowie Lagebe-
richte und Auskünfte unterschiedlicher Stellen zu dieser Frage aus (UA S. 9 bis 4).
Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Beschwerde, das Gericht setze sich mit
seiner Wertung "über Auskünfte des Auswärtigen Amtes hinweg ohne ein eigenes
Expertenwissen anzugeben" (Beschwerdebegründung S. 2 unten).
Die Beschwerde rügt weiterhin sinngemäß einen Verstoß des Berufungsgerichts ge-
gen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es zu Unrecht
den schriftsätzlich gestellten Anträgen der Klägerin auf Einholung sachverständiger
Auskünfte, insbesondere zu ihrer Rückkehrgefährdung, nicht nachgekommen sei
(Beschwerdebegründung S. 3). Hiermit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die
Beschwerde den gerügten Verfahrensfehler nicht schlüssig auf. Sie berücksichtigt
nicht, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts steht, Anträge auf Einholung wei-
terer Sachverständigengutachten, insbesondere unter Hinweis auf eine ausreichende
eigene Sachkunde, abzulehnen (vgl. dazu etwa Beschluss vom 27. März 2000
- BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = InfAuslR 2000, 412; Be-
schluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2
VwGO Nr. 42 = DVBl 1999, 1206, jeweils m.w.N.). Zum Beleg der ausreichend vor-
handenen eigenen Sachkunde hat sich das Berufungsgericht auf die - ausweislich
der Erkenntnismittelliste Stand: 26. Juni 2002 aktuellen - bereits beigezogenen Er-
kenntnisse berufen, die ihm eine zuverlässige Beurteilung des entscheidungserhebli-
chen Sachverhalts ermöglichten (UA S. 9). Die Beschwerde nennt keine Anhalts-
punkte dafür, dass und weshalb die von ihr benannten Stellen über weitergehende,
neuere oder abweichende Erkenntnisse verfügten.
Einen Verfahrensfehler zeigt die Beschwerde auch hinsichtlich der Ausführungen des
Berufungsgerichts zu § 53 AuslG nicht auf (Beschwerdebegründung S. 3 Mitte). Sie
sieht einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die
Klägerin krank und behandlungsbedürftig sei, und seiner Aussage, es sei nicht er-
sichtlich, weshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Erwerbstätigkeit in Äthi-
opien entgegenstehen sollten, denn auch im Bundesgebiet arbeite die Klägerin nach
eigenen Angaben als Küchenhilfe (vgl. UA S. 18). Die Beschwerde hält den Schluss
auf eine Arbeitsmöglichkeit in Äthiopien, wo sich ihr Gesundheitszustand ohne ärztli-
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che Versorgung verschlimmern würde, für "unter keinerlei Gesichtspunkten nachvoll-
ziehbar". Hiermit wendet sie sich gegen die gerichtlichen Folgerungen aus dem Ge-
sundheitszustand der Klägerin auf ihre Chance zur Existenzsicherung in Äthiopien.
Derartige Bewertungen sind aber Bestandteil der den Tatsachengerichten vorbehal-
tenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Mit Angriffen hiergegen kann die Be-
schwerde die Zulassung der Revision regelmäßig nicht erreichen. Eine Ausnahme
von dieser Regel, namentlich einen Verstoß gegen Denkgesetze zeigt die Be-
schwerde nicht auf. Sie geht nicht darauf ein, dass sich das Berufungsgericht aus-
führlich mit dem Krankheitsbild der Klägerin auseinander gesetzt hat und unter
Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die
Erkrankung bei fehlender oder unzureichender Behandlung zwar zu einer erhebli-
chen, aber nicht extremen Gefahr führen könne, wobei es sich um eine der Abschie-
bung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht entgegenstehende Gefahr handele, weil
dieselbe Gefahr einer Vielzahl weiterer Personen in Äthiopien drohe (UA S. 19).
Auch mit einem weiteren von der Beschwerde "lediglich der Vollständigkeit halber"
behaupteten Widerspruch (Beschwerdebegründung S. 3 unten) wird ein Verfahrens-
fehler nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend aufgezeigt. Die Beschwerde macht mit ihren Ausführungen zur "Vorladung"
nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht von einer im Rahmen des § 51
Abs. 1 AuslG zu berücksichtigenden Verfolgungsmaßnahme hätte ausgehen müs-
sen. Die umfangreichen Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu (UA S. 5 ff.), mit
denen die Beschwerde sich nicht hinreichend auseinander setzt, verneinen die politi-
sche Vorverfolgung der Klägerin.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses, insbesondere im Hinblick auf die
von der Beschwerde geltend gemachte, indes nicht ausreichend dargelegte Diver-
genz (Beschwerdebegründung S. 4) sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
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Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig