Urteil des BVerwG vom 05.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Verhaftung, Familie, Mitgliedschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 419.02
OVG 4 A 1256/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird ein Zulassungsgrund im
Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO weder benannt noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
gebotenen Weise dargelegt. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungs-
grund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung
erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend
bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechts-
satz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im Sinne von § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsa-
chen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss
vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117).
Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die den Tatsachengerichten vorbehal-
tene Feststellung der tatsächlichen politischen Verhältnisse und der Bewertung der Verfol-
gungsgefahr für die Klägerin bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo. Denn die
Frage, ob die Klägerin wegen der UDPS-Mitgliedschaft ihres Vaters und der regimekritischen
Einstellung ihrer gesamten Familie mit einer Verhaftung bei Rückkehr in den Kongo zu
rechnen hat, ist in erster Linie eine Tatsachenfrage. Die Beschwerdebegründung legt nach
Art einer Berufungsbegründung eine abweichende tatsächliche Würdigung der Verfol-
gungsgefahr durch das erstinstanzliche Gericht dar, einen rechtlich beachtlichen Grund für
die Zulassung der Revision zeigt sie damit jedoch nicht auf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig