Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Versorgung, Gesundheit, Minderjähriger

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 415.02
OVG 4 A 374/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufge-
zeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die
Frage auf, ob nicht nur - wie das Berufungsgericht entschieden habe - der Personenkreis
bestimmter Schwerkranker und unbegleiteter Minderjähriger, sondern auch der Personen-
kreis der anderen Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo (DRK) von § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung geschützt werde. Es stelle sich die Fra-
ge, welche Einzelkriterien bei Rückkehrern in die Demokratische Republik Kongo beachtete
werden müssten, wenn man sie mit den Dauerbewohnern von Kinshasa vergleiche; Letztere
hätten langsam und allmählich mit der immer schlechter werdenden Lage Überlebensstrate-
gien entwickeln könne und seien trotzdem allgemein in Leben und Gesundheit gefährdet.
Der einzelne Rückkehrer könne auch nicht (mehr) auf die Großfamilie zurückgreifen. Diese
Umstände sowie die aufgrund des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland verloren
gegangene Semi-Immunität gegen Malaria oder andere Krankheiten in Verbindung mit der
mangelhaften oder fehlenden medizinischen Versorgung müssten als "individuelle Momente
des rückkehrenden Ausländers" bei der Beurteilung der extremen Gefahrenlage im Sinne
von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden und den zu schützenden Personenkreis
erweitern. Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klä-
rung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine den
Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnis-
se in der DRK für Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt
sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). Einen
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über diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Be-
schwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter