Urteil des BVerwG vom 07.11.2002

Republik, Kongo, Gutachter, Tropenkrankheit

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 414.02
OVG 4 A 1676/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z – H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für Land Nordrhein-
Westfalen vom 6. August 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die gel-
tend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrens-
mangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in
einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige
und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird.
Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Be-
schwerde wirft die Fragen auf,
- ob eine frühe Diagnose und Behandlung von nicht "semi-
resistenten Personen" bei an einer Tropenkrankheit akut
erkrankten Rückkehrern in der Demokratischen Republik
Kongo tatsächlich erfolgt,
- ob es kongolesischen mittellosen Rückkehrern, die auf-
grund ihres langjährigen Auslandsaufenthaltes ihre Semi-
resistenz gegen ansteckende Tropenkrankheiten verloren
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haben, möglich sein wird, die Kosten, die zur Abwehr der
tödlichen Folgen der Malaria sowie anderer Tropenkrank-
heiten erforderlich sind, aufzubringen und
- wie hoch die Sterberate bei nicht ausreichend versorgten
"Rückkehrern" ohne Semiresistenz gegen ansteckende Tro-
penkrankheiten ist.
Diese Fragen zielen nicht auf Rechtsfragen, die in einem Revi-
sionsverfahren geklärt werden könnten, sondern auf die Fest-
stellung und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse in der
Demokratischen Republik Kongo, die allein den Tatsachengerich-
ten vorbehalten ist. Die Zulassung der Revision kann damit
nicht erreicht werden.
Die am Ende der Beschwerdebegründung erhobene Gehörsrüge ge-
nügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde beanstandet, dass das Beru-
fungsgericht sich nur zur Malaria, nicht aber zu den anderen
von Dr. Junghans im Gutachten vom 9. Februar 2001 erwähnten
weiteren Krankheiten geäußert habe. Sie legt aber weder dar,
was der Gutachter zu diesen weiteren Erkrankungen ausgeführt
hat, noch geht sie darauf ein, inwieweit seine Ausführungen
unter Zugrundlegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts
entscheidungserheblich gewesen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Beck