Urteil des BVerwG vom 15.08.2003

Richteramt, Zustellung, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 413.02 (1 PKH 112.02) (1 C 22.03)
OVG 9 A 776/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt P., in E., als Prozessbevollmächtigter bei-
geordnet.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 30. Juli
2002 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt
der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Berufungsentscheidung weicht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, hinsichtlich
der Frage, wann bei von Anfang an rechtswidrigen Anerkennungsentscheidungen eine nach-
trägliche Veränderung der für die Beurteilung der Verfolgungsmaßnahme maßgeblichen
Verhältnisse gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG anzunehmen ist, von dem Urteil des früher mit
Asylsachen befassten 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000
- BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 = Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 37 ab (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Abweichung ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht im Hin-
blick auf eine für den Kläger offenbar von vornherein bestehende inländische Fluchtalternati-
ve dem Erlass des Amnestiedekrets Nr. 110 im Irak keine Bedeutung zugemessen hat. Die
Berufungsentscheidung beruht auf dieser Abweichung.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C
22.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, ein-
zureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der
Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zuge-
hören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, so-
weit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Richter Beck