Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Versorgung, Minderjähriger

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 411.02
OVG 4 A 375/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 2. August 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufge-
zeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die
Frage auf, ob nicht nur - wie das Berufungsgericht entschieden habe - der Personenkreis
bestimmter Schwerkranker und unbegleiteter Minderjähriger, sondern auch der Personen-
kreis der anderen Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo (DRK) von § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung geschützt werde. Es stelle sich die Fra-
ge, ob der einzelne Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo betrachtet werden
könne wie ein Dauerbewohner von Kinshasa, der langsam und allmählich mit der immer
schlechter werdenden Lage Überlebensstrategien entwickelt habe, die dem einzelnen Rück-
kehrer fehlten. Der einzelne Rückkehrer könne auch nicht (mehr) auf die Großfamilie zu-
rückgreifen. Diese Umstände sowie die aufgrund des Aufenthalts in der Bundesrepublik
Deutschland verloren gegangene Semi-Immunität gegen Malaria oder andere Krankheiten in
Verbindung mit der mangelhaften oder fehlenden medizinischen Versorgung müssten als
"individuelle Momente des rückkehrenden Ausländers" bei der Beurteilung der extremen
Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden und den zu
schützenden Personenkreis erweitern. Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen wird eine
der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwer-
de zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK für Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der
Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht
damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vo-
raussetzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewäh-
ren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1
jeweils m.N.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf
zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter