Urteil des BVerwG vom 05.07.2007

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 41.07
OVG 3 B 8.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2007
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2007 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet (§ 133
Abs. 2 und 3 VwGO) worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der
angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Kraft
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