Urteil des BVerwG vom 10.08.2006

Südkorea, Auslandsvertretung, Asyl, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 41.06 (1 PKH 16.06)
VGH A 8 S 861/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag des Beigeladenen, ihm Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 9. Januar 2006 wird
verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Dem Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wer-
den, denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachste-
henden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde, die ausschließlich geltend macht, die Rechtssache habe
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig. Sie ge-
nügt nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „davon ausge-
gangen werden (kann), dass die südkoreanische Auslandsvertretung bei einem
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nordkoreanischen Flüchtling, der sich um die Aufnahme in Südkorea bemüht,
zu dem Ergebnis kommt, dass dieser in jedem Fall freiwillig nach Südkorea ein-
reist, insbesondere nachdem er sich zunächst an ein drittes Land gewandt hat
und mittlerweile dort Jahre zugebracht hat“. Damit wirft sie eine grundsätzlich
klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts - wohl zu
§ 60 Abs. 1 AufenthG - nicht auf. Sie wendet sich vielmehr gegen die tatrichter-
lichen Feststellungen und Erwägungen, dass der Kläger als Staatsangehöriger
Nordkoreas zugleich die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzt und Süd-
korea unter zumutbaren Bedingungen zur Aufnahme nordkoreanischer Staats-
angehöriger bereit ist (BA S. 3 ff.). Auch soweit die Beschwerde die Ausführun-
gen des Berufungsgerichts dazu beanstandet, „dass die Nordkoreaner im Rah-
men des Aufnahmeverfahrens ihre Bereitschaft zur freiwilligen Einreise nach
Südkorea zu erkennen geben müssen“ (BA S. 5), legt sie eine konkrete klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage nicht dar.
Soweit der Beigeladene im Übrigen mit der Beschwerde auch die Befürchtung
zum Ausdruck bringen wollte, dass die zuständige südkoreanische Auslands-
vertretung - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass bislang
kein Fall der Aufnahmeverweigerung bekannt geworden sei (BA S. 5) - ihm die
für die Aufnahme erforderliche Einwilligung verweigern könnte, würde dies zu
einer neuen Sachlage führen. Der Beigeladene könnte dann gegebenenfalls mit
einem Asylfolgeantrag geltend machen, dass er Schutz in Südkorea nur unter
unzumutbaren Bedingungen finden kann. Insoweit ist allerdings in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich auch das Beru-
fungsgericht bezogen hat, für die Asylanerkennung in gleicher Weise wie für
den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG bereits rechtsgrundsätz-
lich geklärt, dass des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht be-
darf, wer den gebotenen Schutz auch im eigenen Land finden oder durch eige-
nes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann
(Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <155>).
Ebenfalls geklärt ist, dass als eigenes Land im asyl- und flüchtlingsrechtlichen
Sinn auch das Land einer zweiten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit zählt
(vgl. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328
<335 f.> unter Hinweis auf Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 GFK).
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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