Urteil des BVerwG vom 18.09.2002

Botschaft, Überprüfung, Eidesstattliche Erklärung, Pakistan

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 41.02
VGH 12 UE 2451/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r
beschlossen:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofes vom 3. Dezember 2001 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungs-
gerichtshof zurückverwiesen.
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Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt
der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenent-
scheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
I.
Der 1958 in Pakistan geborene Kläger heiratete 1990 im Bundes-
gebiet die deutsche Staatsangehörige C.K. Bei der Eheschlie-
ßung legte er sowohl eine amtliche Bestätigung seiner Ehelo-
sigkeit in Pakistan als auch eine eidesstattliche Erklärung
seines Vaters vor, dass er ledig und noch nicht verheiratet
gewesen sei. Im August 1994 beantragte der Kläger seine Ein-
bürgerung. Dabei kreuzte er in dem Antragsformular bei der
Frage nach früheren Ehen die Antwort "nein" an und strich die
Felder in dem Abschnitt "Kinder" durch. Im Februar 1996 wurde
er eingebürgert. Nach der Scheidung der Ehe des Klägers mit
der Frau C.K. beantragte Frau R.K. für sich und drei Kinder
bei der Deutschen Botschaft in Islamabad die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Familienzusammenführung
mit dem Kläger. Dem Bericht der Botschaft zufolge sollen der
Kläger und Frau R. K. - entgegen den von ihnen zuvor gemachten
Angaben - seit August 1985 verheiratet sein.
Die Klage richtet sich gegen die daraufhin verfügte Rücknahme
der Einbürgerung des Klägers, die u.a. damit begründet war,
dass es an der nach § 9 RuStAG erforderlichen Einordnung in
die deutschen Lebensverhältnisse fehle, da der Kläger die
Grundzüge der in Deutschland geltenden sozialen und rechtli-
chen Ordnung nicht hinreichend verinnerlicht habe. Die Einbür-
gerungsbehörde sei nämlich nunmehr davon überzeugt, dass der
Kläger im Zeitpunkt der Eheschließung mit Frau C.K. nicht mehr
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ledig gewesen sei. Der Kläger macht demgegenüber unter Vorlage
von Urkunden geltend, die Ehe mit Frau R.K. sei 1989 geschie-
den worden. In erster Instanz ist die Klage erfolglos geblie-
ben. Das Berufungsgericht hat den angegriffenen Rücknahmebe-
scheid unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufgeho-
ben und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich
die Beschwerde des Beklagten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Sie beanstandet zu Recht eine Verletzung der Aufklärungs-
pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht. Wegen
dieses Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf dem
die Entscheidung beruhen kann, verweist das Gericht die Sache
im Interesse der Verfahrensbeschleunigung an das Berufungsge-
richt zurück (§ 133 Abs. 6 VwGO).
Dem Berufungsgericht musste es sich aufdrängen, das Alter des
vom Kläger vorgelegten Originals des Scheidungsdokuments über-
prüfen zu lassen (z.B. durch ein Sachverständigengutachten).
Zur Begründung dafür, dass eine derartige Überprüfung nicht
geboten sei, hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, die
Unterlagen seien bereits in Pakistan unter Mithilfe eines Ver-
trauensanwalts der Deutschen Botschaft geprüft und für echt
befunden worden (UA S. 12). Die Beschwerde macht demgegenüber
zu Recht geltend, die Überprüfung des Dokuments sei anhand von
Kopien erfolgt und somit hinsichtlich des Papieralters nicht
aussagekräftig. Der Kläger hatte nämlich die Scheidungsunter-
lagen mit Schriftsatz vom 19. November 1999 zunächst nur in
Ablichtung vorgelegt. Noch vor der Vorlage des Originaldoku-
ments in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
am 21. September 2000 veranlasste der Beklagte die Überprüfung
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der Kopien durch die Deutsche Botschaft in Islamabad und teil-
te das Ergebnis der Überprüfung durch Schriftsatz vom
15. August 2000 mit. Soweit die Botschaft ausführte, "derzeit"
könne nicht nachgewiesen werden, ob es sich um nachträglich
erstellte Scheidungsunterlagen handelt, spricht dies nicht ge-
gen das Erfordernis seiner Überprüfung des Alters des Origi-
naldokuments, da die Botschaft - wie bereits dargelegt - eine
entsprechende Überprüfung gar nicht vornehmen konnte. Demge-
genüber hatte die Botschaft im Bericht vom 15. Januar 1998
hinsichtlich der Heiratsurkunde von Frau R.K. und dem Kläger
im Hinblick auf die Papierbeschaffenheit des Originals ver-
neint, dass es sich um ein 12 Jahre altes Dokument handelt
(Behördenakte, Bl. 57).
Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die von der Einbür-
gerungsbehörde angeführten zahlreichen Unstimmigkeiten - u.a.
gab der Kläger in seinem Einbürgerungsantrag wahrheitswidrig
an, noch nicht verheiratet gewesen zu sein und keine Kinder zu
haben - dafür sprechen könnten, dass er bewusst seine Einbür-
gerung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen betrieben hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es unter
diesen Umständen aber geboten, die von dem Beklagten im Beru-
fungsverfahren angeregte Überprüfung des Alters des Dokuments
vornehmen zu lassen. Dafür spricht auch der bereits erwähnte
Bericht der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 15. Januar
1998, der aufgrund eingehender Recherchen des Vertrauensan-
walts zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger bereits seit 1985
mit Frau R.K. verheiratet ist. Soweit das Berufungsgericht
ausführt, die in Rede stehende Prüfung hätte vom Beklagten be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren veranlasst werden können,
hält dem die Beschwerde zu Recht entgegen, dass der Beklagte
nicht im Besitz der Originalunterlagen war und im Übrigen be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren eine entsprechende Prü-
fung angeregt hat. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang,
ob die von dem Beklagten angeführten Argumente hinsichtlich
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der Ehescheidung und Wiederverheiratung zutreffen können und
ob sie, wie das Berufungsgericht meint, erst nach umfangrei-
cher Sachaufklärung beantwortet werden können.
Die Berufungsentscheidung kann auf der Unterlassung der gebo-
tenen Aufklärung beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass
die Überprüfung des Scheidungsdokuments zu einem anderen Er-
gebnis geführt hätte.
Auf die weiteren mit der Beschwerde erhobenen Zulassungsrügen
kommt es danach nicht an.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter