Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Versorgung, Minderjähriger

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 405.02
OVG 4 A 1477/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 25. Juli 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die - fristgerecht eingelegte - Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise
dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufge-
zeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die
Frage auf, ob nicht nur - wie das Berufungsgericht entschieden habe - der Personenkreis
bestimmter Schwerkranker und unbegleiteter Minderjähriger, sondern auch der Personen-
kreis der anderen Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo (DRK) von § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung geschützt werde. Es stelle sich die Fra-
ge, ob der einzelne Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo betrachtet werden
könne wie ein Dauerbewohner von Kinshasa, der langsam und allmählich mit der immer
schlechter werdenden wirtschafltichen Lage Überlebensstrategien entwickelt habe, die dem
einzelnen Rückkehrer fehlten. Der einzelne Rückkehrer könne auch nicht (mehr) auf die
Großfamilie zurückgreifen. Diese Umstände sowie die aufgrund des Aufenthalts in der Bun-
desrepublik Deutschland verloren gegangene Semi-Immunität gegen Malaria oder andere
Krankheiten in Verbindung mit der mangelhaften oder fehlenden medizinischen Versorgung
müssten als "individuelle Momente des rückkehrenden Ausländers" bei der Beurteilung der
extremen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden und
den zu schützenden Personenkreis erweitern. Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen wird
eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Be-
schwerde zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK für Rückkehrer, die sich zuvor längere
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Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Be-
schwerde nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102,
249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtli-
chen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter