Urteil des BVerwG vom 25.08.2015

Religionsgemeinschaft, Schwerer Eingriff, Extensive Auslegung, Wrv

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Asylrecht
Rechtsquelle/n:
AsylVfG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 4, 140
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2
Nr. 1 und 3
WRV Art. 136 Abs. 1, Art. 137 Abs. 3
Titelzeile:
Religiöse Verfolgung infolge Konversion - keine Bindung der
Gerichte an Beurteilung des taufenden Pfarrers hinsichtlich der
Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels
Stichworte:
Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung;
kirchliches Selbstbestimmungsrecht; Konversion; Glaubenspraxis; Mitgliedschaft;
Religion; religiöse Identität; religiöse Verfolgung; Staatskirchenrecht; Taufe;
weltanschauliche Neutralität.
Leitsatz:
Macht ein Asylbewerber geltend, ihm drohe wegen Konversion zum Christentum
religiöse Verfolgung, sind die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung, ob die
Befolgung einer gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner
religiösen Identität besonders wichtig ist, nicht an die Beurteilung des
Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des Betroffenen liege
eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde.
Beschluss des 1. Senats vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15
I. VG Stuttgart vom 20. September 2013
Az: VG A 11 K 5/13
II. VGH Mannheim vom 15. April 2015
Az: VGH A 3 S 1923/14
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 40.15
VGH A 3 S 1923/14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im März 2011 einen Asyl-
antrag wegen Wehrdienstentziehung. Das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge (Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2012
mangels Glaubwürdigkeit der Angaben zu seinem Vorfluchtschicksal ab. Wäh-
rend des Klageverfahrens ist der Kläger zum Christentum übergetreten und hat
sich im Mai 2013 taufen lassen.
Das Verwaltungsgericht hat seiner auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gerichteten Klage stattgegeben. Den Entscheidungsgründen ist zu ent-
nehmen, dass sich das Gericht zwar nicht von der Ernsthaftigkeit der Konver-
sion habe überzeugen können. Dennoch sei der Kläger als Flüchtling anzuer-
kennen, denn die Taufe gehöre als Aufnahmeakt zum seelsorgerischen Kern-
bereich einer Religionsgemeinschaft. Deshalb sei das Gericht gemäß Art. 140
GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV an die Beurteilung der die Taufe vollziehenden
Pfarrerin gebunden, der Glaubensübertritt sei vom Kläger ernsthaft gewollt.
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Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des
Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
er ausgeführt, ein flüchtlingsrechtlich relevanter, hinreichend schwerer Eingriff
in die Religionsfreiheit des unverfolgt aus dem Iran ausgereisten Klägers setze
u.a. voraus, dass für den Betroffenen die Befolgung bestimmter gefahrenträch-
tiger religiöser Praktiken in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen
Identität besonders wichtig sei. Das Gericht habe jedoch auch in Ansehung der
Taufe des Klägers nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit feststel-
len können, dass die von ihm geltend gemachte Hinwendung zur christlichen
Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen
Einstellungswandel beruhe. Der christliche Glaube präge die religiöse Identität
des Klägers nicht in einer Weise, dass dieser die christliche Betätigung für sich
selbst als verpflichtend empfinde, um seine Identität zu wahren. Bei dieser Be-
urteilung binde der Umstand, dass der Betroffene durch den Amtsträger einer
christlichen Kirche getauft worden sei, die staatlichen Stellen nicht. Es sei viel-
mehr die ureigene Aufgabe staatlicher Verwaltungsgerichte, zu einer eigenen
Einschätzung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts zu gelan-
gen. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV ergebe sich nichts an-
deres. Denn es bleibe der Kirchengemeinde unbenommen, den Kläger weiter-
hin als ihr Mitglied anzusehen. Die Beantwortung der davon zu unterscheiden-
den Frage, ob die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche eine religiöse Ver-
folgung nach sich ziehe und deshalb die Flüchtlingsanerkennung begründe, sei
allein Aufgabe der staatlichen Gerichte.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Zulas-
sung der Revision erstrebt.
II
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels des Berufungsurteils
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebli-
che Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden
allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren
geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die
aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie be-
reits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Re-
geln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Recht-
sprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden
kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Be-
schluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob das staatliche Gericht uneingeschränkt befugt ist, im
Rahmen eines Asylverfahrens entgegen einer Taufe in
den christlichen Glauben und entgegen einer pfarramtli-
chen Bescheinigung der Pfarrerin seiner Kirchengemeinde
davon auszugehen, dass ein Asylbewerber keine religiöse
Identität in dem Sinne habe, dass ihm der Verzicht auf ei-
ne öffentlich wahrnehmbare Betätigung seines christlichen
Glaubens zumutbar ist."
Dazu führt sie im Kern aus, die Feststellung der Ernsthaftigkeit des Übertritts
zum Christentum sowie der religiösen Identität eines Asylbewerbers sei eine
innerkirchliche Angelegenheit, die gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3
WRV staatlicher Überprüfung entzogen sei. Die Taufe gehöre zum Kernbereich
kirchlichen Handelns, den der Staat nicht infrage stellen dürfe. Auch der Kläger
werde in seiner grundrechtlich geschützten Glaubensfreiheit verletzt, wenn der
Staat sich die Entscheidungskompetenz darüber anmaße, ob er "wahrer" Christ
sei oder nicht. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde
keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts auf, die die Zulassung
der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO rechtfertigen.
Es bedarf keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass
staatliche Behörden und Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Vorausset-
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zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4
AsylVfG nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen
Kirche gebunden sind, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine
ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Dies folgt insbe-
sondere aus der dem Berufungsurteil vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde
gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 im Anschluss an EuGH,
Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11
[ECLI:EU:C:2012:518] - NVwZ 2012, 1612). Das Vorbringen der Beschwerde
zeigt keinen neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf auf.
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als einheitliches Grundrecht sowie Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantieren den Religionsgesellschaften die
Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (zum Verhältnis der
Bestimmungen zueinander im Sinne einer Schrankenspezialität: BVerfG, Be-
schluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 82 ff.).
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Si-
cherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbst-
verständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit
zum kirchlichen Grundauftrag dienen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober
2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 95 m.w.N.). Zu den "eigenen
Angelegenheiten" in diesem Sinne zählen insbesondere die Rechte und
Pflichten der Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft, insbesondere
Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftliche Stellung sowie
den Ausschluss von Glaubensangehörigen regeln (BVerfG, Beschluss vom
17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - EuGRZ 2015, 250 Rn. 37 m.w.N.). Die
Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft beurteilt sich mit Wirkung für den
weltlichen Bereich (etwa als Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht)
grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft (BVerfG,
Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 <422> - auch
zu der Grenze des für alle geltenden Gesetzes). Demzufolge obliegen die
Interpretation und die Beurteilung der kirchenrechtlichen Voraussetzungen für
eine Taufe sowie deren Wirksamkeit mit der Folge, dass der Betroffene Mitglied
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in der Gemeinde einer Religionsgemeinschaft wie der evangelisch-lutherischen
Landeskirche ist, den innerkirchlich zuständigen Amtsträgern (vgl. BVerwG,
Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21.12 - BVerwGE 148, 271 Rn. 46 ff. -
auch zur Abgrenzung gegenüber staatlichen Gerichten verbleibenden
Prüfungspunkten).
Es liegt auf der Hand, dass - von Missbrauchsfällen abgesehen - die von einer
Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft als solche von den Verwal-
tungsgerichten bei der Untersuchung, ob dem Asylbewerber in seinem Heimat-
land eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung droht, nicht infrage gestellt werden darf. Die durch
Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist
aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem
Land ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies jedoch - wie
nach der tatrichterlichen Würdigung der Verfolgungslage im Iran durch das Be-
rufungsgericht - nicht der Fall, haben das Bundesamt bzw. die Verwaltungsge-
richte auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Be-
urteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des
Betroffenen zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen reli-
giösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig
ist. Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht
auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a
Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeb-
lich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige
Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein
zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn
unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -
BVerwGE 146, 67 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September
2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612). Dass diese Fragestellung in
Teilbereichen zugleich auch als kirchenrechtliche Voraussetzung für die Taufe
bedeutsam ist und von dem innerkirchlich zuständigen Amtsträger bejaht
worden ist, macht sie - wie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat -
mit Blick auf die hier zu prüfende, staatlichen Stellen obliegende Flüchtlings-
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anerkennung nicht zu einer "eigenen Angelegenheit" der Religionsgemeinschaft
im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Diese Grundsätze
gelten unabhängig davon, ob die jeweilige Religionsgemeinschaft als
Körperschaft des Öffentlichen Rechts konstituiert ist oder nicht.
Es bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass staatliche
Stellen mit der eigenständigen Würdigung im Rahmen der Prüfung des § 3
Abs. 1 AsylVfG, ob eine bestimmte Glaubenspraxis für den Antragsteller nach
seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität
bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist, nicht die sich aus Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 140 i.V.m. Art. 136 Abs. 1
und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV ergebende Pflicht des Staates zur weltanschauli-
chen Neutralität verletzen. Denn eine verfassungsrechtlich unzulässige Bewer-
tung des Glaubens oder der Lehre einer Kirche ist damit nicht verbunden. Bei
der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung wegen geltend gemachter religiöser
Verfolgung setzen sich staatliche Stellen weder mit Inhalten von Glaubenssät-
zen auseinander noch bewerten sie diese oder formulieren gar eigene Stand-
punkte in Glaubensdingen (zur Reichweite des Neutralitätsgebots: BVerfG, Be-
schluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 88 ff.
m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2013 - Nr. 48420/10 u.a. - NJW
2014, 1935 Rn. 81 und Urteil vom 8. April 2014 - Nr. 70945/11 u.a. - NVwZ
2015, 499 Rn. 76). Sie entscheiden auch nicht über die Legitimität religiöser
Glaubensüberzeugungen, sondern gehen lediglich der Stellung des einzelnen
Antragstellers zu seinem Glauben nach, nämlich der Intensität selbst empfun-
dener Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die Identität der Person. Darin
liegt keine Verletzung der Pflicht des Staates zu weltanschaulicher Neutralität.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass
die Verwaltungsgerichte sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Klä-
ger die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als
verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, nicht auf eine
Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen,
sondern insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts
(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen haben (BVerwG, Urteil vom
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Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30). Ein er-
neuter oder weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich nicht daraus, dass die
Anlegung des Regelbeweismaßes nach Auffassung der Beschwerde die Reli-
gionsfreiheit des Betroffenen und zugleich das kirchliche Selbstbestimmungs-
recht verletzt. Denn eine Zurücknahme des tatrichterlichen Beweismaßes sowie
der gerichtlichen Kontrolldichte ist nach der verfassungsgerichtlichen Recht-
sprechung nur bei der Bestimmung der Reichweite des Schutzbereichs des
Art. 4 GG angezeigt. Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als korpora-
tive oder individuelle Ausübung von Religion und Weltanschauung im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG anzusehen ist, muss der zentralen Bedeutung des Be-
griffs der "Religionsausübung" durch eine extensive Auslegung Rechnung ge-
tragen werden; insoweit darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Re-
ligionsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Be-
tracht bleiben. Die Formulierung ihres Selbstverständnisses und Auftrags - des
kirchlichen Proprium - obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Be-
standteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfas-
sungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR
661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 101, 114). Auch auf der individuellen Ebene
dürfen staatliche Organe nur prüfen, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist,
dass sich ein von dem Betroffenen als religiös geboten reklamiertes Verhalten
tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise
dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als
religiös anzusehende Motivation hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar
2015 - 1 BvR 471/10 u.a. - EuGRZ 2015, 181 Rn. 86 m.w.N.). Die gebotene
Berücksichtigung des kirchlichen und individuellen Selbstverständnisses des
Grundrechtsträgers bei der Bestimmung, wie weit der Schutzbereich des Art. 4
Abs. 1 und 2 GG im konkreten Einzelfall reicht, ist jedoch nicht auf die der
Schutzbereichsbestimmung vorgelagerte tatrichterliche Würdigung zu
übertragen, ob und inwieweit eine Person eine bestimmte religiöse Betätigung
ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen
Identität empfindet.
Der Senat hat auch klargestellt, dass die religiöse Identität als innere Tatsache
sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rück-
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schlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffe-
nen feststellen lässt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -
BVerwGE 146, 67 Rn. 31). Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die
Glaubensfreiheit eines Asylbewerbers, der sich auf eine ihm drohende Verfol-
gung wegen seiner Religion beruft, nicht dadurch verletzt, dass es ihm im Rah-
men der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 2 Nr. 1
AsylVfG) und des prozessrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1
VwGO) obliegt, staatlichen Stellen über sein religiöses Selbstverständnis Aus-
kunft zu geben. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO und ist insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugäng-
lich, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeu-
gungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der
Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Nicht wei-
ter klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass
es - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist (UA S. 16) - die Glaubens-
freiheit nicht verletzt und die Beweisanforderungen nicht überspannt, von einem
Erwachsenen im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvoll-
ziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen
kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit
den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist.
2. Die Beschwerde rügt des Weiteren, dem Berufungsgericht fehle die notwen-
dige Sachkunde zur Beurteilung der religiösen Identität des Klägers. Dem Ver-
waltungsgerichtshof hätte sich eine Begutachtung des Klägers in psychologi-
scher und religiöser Hinsicht aufdrängen müssen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86
Abs. 1 VwGO). Die Aufklärungs- und damit verbundene Gehörsrüge verhilft der
Beschwerde nicht zum Erfolg.
Zum einen hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Beru-
fungsverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ein Gericht
verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86
Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrän-
genden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht
ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1978 - 3 B
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6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116). Aus welchen Gründen sich
dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte
aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Zum anderen ist bei der
Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von
dessen materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn
diese - wofür hier nichts ersichtlich ist - verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom
9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 17 m.w.N.; stRspr).
Es ist weder von der Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich, aus welchen
Gründen das Berufungsgericht - nachdem nicht etwa Glaubensinhalte einer
fremden Religion aufzuklären waren - nicht über die ausreichende Sachkunde
zur Beurteilung der religiösen Überzeugung und Identität des Klägers verfügen
sollte. Für die Ermittlung und Würdigung des (Nicht-)Vorliegens dieser inneren
Tatsache bedarf es in aller Regel keines nur Experten vorbehaltenen Wissens.
Letztlich wendet sich die Beschwerde im Wege der Aufklärungs- und Gehörs-
rüge gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; damit vermag sie
indessen nicht durchzudringen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten
werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen
nicht vor.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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