Urteil des BVerwG vom 04.08.2006

Hund, Prostitution, Angola, Tagesordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 40.06
VGH 3 UE 3054/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 25. Januar 2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwer-
de ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entspricht.
Sie sieht einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
(§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass das Berufungsgericht zu
dem Ergebnis gelangt, der Vater der Klägerin könne bei Rückkehr nach Angola
für sich und die Klägerin eine Existenz aufbauen, die deren Lebensunterhalt
sichere. Das sei durch keinerlei Quellen belegt, die von der Klägerin in das Ver-
fahren eingeführten Erkenntnisquellen bestätigten vielmehr das Gegenteil. Aus
ihnen ergebe sich, dass die Klägerin zur Sicherung des Lebensunterhalts für
sich und ihren Vater gezwungen wäre, der Prostitution nachzugehen.
Mit ihrem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Verletzung des Gebots zur
Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf. Eine solche Verletzung kann nur fest-
1
2
3
- 3 -
gestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des Falles deutlich er-
gibt, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entwe-
der überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen
hat. Solche Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Vielmehr trägt sie selbst
vor, dass das Berufungsgericht die von der Beschwerde als maßgeblich erach-
teten Auskünfte des Instituts für Afrikakunde vom 12. August 2004 und den Be-
richt des US-Departements vom 28. Februar 2005 im Rahmen seiner Beweis-
würdigung berücksichtigt hat, dabei allerdings zu einem anderen Ergebnis ge-
langt ist, als dies die Beschwerde für richtig hält. Damit greift sie im Gewande
der Gehörsrüge in Wahrheit die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststel-
lung und Würdigung des Sachverhalts sowie seine Gefahrenprognose an. Mit
Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung lässt sich indessen ein
Verfahrensmangel regelmäßig - und so auch hier - nicht begründen (vgl. Be-
schluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Die Beschwerde macht auch nicht ersicht-
lich, dass das Berufungsgericht von einem unvollständigen Sachverhalt ausge-
gangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder eine Beweiswürdigung vorge-
nommen hat, die sich als willkürlich darstellt. Sie setzt sich nicht damit ausein-
ander, dass das Berufungsgericht aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 18. April 2005, Zahlen des Welternährungsprogramms und anderen ver-
werteten Quellen ableitet, dass im Großraum Luanda, in dem etwa ein Drittel
aller Angolaner leben, dem erweiterten Küstenstreifen, den meisten Provinz-
hauptstädten und im ganzen Südwesten des Landes die Versorgung mit Nah-
rungsmitteln und den Gebrauchsgütern des Alltags weitestgehend gewährleistet
sei. Selbst alleinstehende Frauen mit Kindern seien nach den Feststellungen
des Auswärtigen Amtes im Großraum Luanda nicht existenziell bedroht (BA
S. 7 f.). Wieso das Berufungsgericht unter Verwertung dieser Erkenntnisse ver-
fahrensfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen sein soll, der von ihrem Vater
unterstützten Klägerin drohten bei einer Rückkehr nach Angola keine existen-
ziellen Gefahren, die es gebieten, ihr Abschiebungsschutz in verfassungskon-
former Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, und bringe
sie letztlich auch nicht in eine ausweglose Situation (BA S. 9) - gemeint ist er-
sichtlich: auch nicht vor dem Hintergrund, dass nach dem zuvor zitierten Bericht
des US-Departements „sowohl Prostitution der Frauen als auch der Kinder zur
- 4 -
Tagesordnung gehört und eingesetzt wird, um den Lebensunterhalt zu verdie-
nen“ -, wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig
4
5