Urteil des BVerwG vom 25.03.2015

Wirksames Rechtsmittel, Europäische Menschenrechtskonvention, Aufenthaltserlaubnis, Serbien

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 4.15
OVG 12 B 16.13
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2014 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist nicht zuzulassen, weil jedenfalls keiner
der mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revi-
sion vorliegt.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO).
1.1 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt die Formulierung ei-
ner bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. Januar
2014 - 5 B 44.13 - juris). Die Begründungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen der angefoch-
tenen Entscheidung, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grund-
sätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die
1
2
3
- 3 -
Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durch-
dringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im
Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (BVerwG,
Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris Rn. 2). Es kann offenbleiben,
ob das Beschwerdevorbringen bereits diesen Darlegungsanforderungen nicht
genügt; jedenfalls liegt in der Sache keine grundsätzliche Bedeutung vor.
1.2 Die Rechtssache hat nicht schon deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil
das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuge-
lassen hatte (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), zumal das Ver-
waltungsgericht die Rechtsfrage, wegen derer der Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung beigemessen worden war, nicht näher bezeichnet hat.
1.3 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich nicht aus dem
Vorbringen des Klägers zur - vermeintlich - rechtsfehlerhaften Auslegung und
Anwendung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts durch das Ober-
verwaltungsgericht im Rahmen seiner Anwendung des § 9a Abs. 3 AufenthG,
insbesondere der Art. 15, 16 und 45 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta sowie
der Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November
2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Dritt-
staatsangehörigen (sogenannte DaueraufenthaltsRL). Der Kläger legt zwar ein-
gehend dar, dass und aus welchen Gründen ihm aus seiner Sicht - jedenfalls
bei einer unionsrechtskonformen Auslegung - nach § 9a Abs. 3 AufenthG ein
Anspruch auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zusteht und er insbeson-
dere nicht nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG/Art. 3 Abs. 2 RL 2003/109/EG aus
dem Anwendungsbereich des § 9a AufenthG (bzw. der RL 2003/109/EG) her-
ausfällt. Eine klare, der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage
mit fallübergreifender Bedeutung legt er indes nicht dar, und zwar auch nicht mit
den zum Anschluss der Beschwerdebegründung formulierten Vorlagefragen.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist zwar regelmäßig auch zu
bejahen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur
Auslegung einer entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung
voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtsho-
4
5
6
- 4 -
fes der Europäischen Union einzuholen sein wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüs-
se vom 13. Juli 2007 - 3 B 16.07 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 15
m.w.N. und vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115). An einer sol-
chen Darlegung fehlt es jedoch (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Nach den - insoweit nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen
(siehe unter 3.3) - tatrichterlichen Feststellungen liegt der Lebensmittelpunkt
des Klägers nach dessen eigenem Bekunden in Serbien; ein dauerhafter Auf-
enthalt in Deutschland sei weder beabsichtigt noch wegen des Fortbestandes
der Anwaltszulassung in Serbien möglich. In Deutschland halte sich der Kläger
jeweils nur vorübergehend auf, wenn seine persönliche Anwesenheit für seine
Tätigkeit erforderlich sei und die Dienstleistung nicht von Serbien aus erbracht
werden könne, so dass der Aufenthaltszweck in Deutschland damit seiner Natur
nach sowohl inhaltlich als auch zeitlich von vornherein begrenzt sei. Das Vor-
bringen des Klägers, anders als bei einer von vornherein zeitlich und inhaltlich
begrenzten Tätigkeit, wie sie von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e) RL 2003/109/EG er-
fasst sei, sei seine Tätigkeit als Rechtsbeistand eine von vornherein auf Dauer
angelegte Berufsausübung, die lediglich die Besonderheit aufweise, dass er sie
neben seiner Haupttätigkeit als Rechtsanwalt in Serbien ausübe, weist nicht auf
eine Zweifelsfrage des Unionsrechts.
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dabei ge-
klärt, dass die RL 2003/109/EG zwar darauf abzielt, die Rechtsstellung der
Drittstaatsangehörigen derjenigen der Angehörigen der Mitgliedstaaten anzu-
nähern, indem sie Ersteren die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsbe-
rechtigten gewährt und insoweit vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaats-
angehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind. Der Ge-
richtshof hat weiterhin geklärt, dass die Dauer des rechtmäßigen und ununter-
brochenen Aufenthalts von fünf Jahren die Verwurzlung der betreffenden Per-
son im Land und somit belegt, dass sie dort langfristig ansässig ist, dass aber
Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen, die zwar rechtmäßig und gegebenen-
falls ununterbrochen sind, aber a priori nicht den Willen dieser Personen wider-
spiegeln, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten langfristig ansässig zu sein, nach
Art. 3 Abs. 2 RL 2003/109/EG vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausge-
7
8
- 5 -
schlossen sind und dass die Aufzählung der Tätigkeiten, bei deren Ausübung
der Aufenthalt ausschließlich auf Gründen vorübergehender Art beruht, lediglich
beispielhaft ist (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C-502/10
[ECLI:EU:C:2012:636] - Rn. 45 ff.). Dass insoweit auf die Aufenthaltszeiten
selbst, die sich aus der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit ergeben, und nicht
auf die - hier selbständige - Tätigkeit selbst abzustellen ist, in deren Rahmen
der Aufenthalt erfolgt, ergibt sich auch aus den Bestimmungen des Art. 4
RL 2003/109/EG zur Bestimmung der Aufenthaltszeiten, die bei der Berech-
nung der für den Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberech-
tigten in einem Mitgliedstaat erforderlichen Zeiten ununterbrochenen Aufent-
halts zu berücksichtigen sind. Das Vorbringen des Klägers zur Zulassung einer
auch nebenberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (einschließlich der Hinweise auf Ver-
waltungsvorschriften des Bundes und des Beklagten) geht dabei daran vorbei,
dass das Berufungsgericht nicht an der Nebenberuflichkeit der Tätigkeit, son-
dern an dem nur vorübergehenden Aufenthaltszweck zu deren Ausübung an-
knüpft; eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit kommt gerade auch bei
dauerndem Inlandsaufenthalt in Betracht.
1.4 Das Vorbringen des Klägers,
"Fehlerhaft ist ebenfalls die Annahme des Gerichts, dass der
Kläger nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis sei.
Vielmehr hat das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis inzident zu prüfen. Außer-
dem ist nach der Auffassung des Klägers für die Entscheidung
über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des
Daueraufenthalts-EU der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht
der letzten mündlichen Verhandlung erheblich.",
rügt allein eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung rechtsgrundsätzlich geklär-
ten Rechts und legt insoweit keine grundsätzlicher Klärung zugängliche oder
bedürftige Rechtsfrage dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es geht im Übrigen
daran vorbei, dass das Berufungsgericht den erst in der mündlichen Verhand-
lung hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als unzulässig bewertet hat, weil
es sich um eine Klageänderung handele, die nicht sachdienlich sei und in die
der Beklagte auch nicht eingewilligt habe. In Bezug auf diese, die Entscheidung
9
10
- 6 -
insoweit selbständig tragende Begründung macht der Kläger Rechtsfragen
grundsätzlicher Bedeutung nicht geltend. Der Hinweis des Berufungsgerichts,
dass der Feststellungsantrag auch unbegründet gewesen wäre, weil dem Klä-
ger mit Blick auf den von ihm verfolgten Aufenthaltszweck kein Anspruch auf
Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, hilfsweise einer Niederlas-
sungserlaubnis zugestanden hätte, ist ersichtlich nur ergänzend ("im Übrigen").
Soweit das Vorbringen des Klägers zur Verletzung der Hinweis- und Beleh-
rungspflicht durch das Verwaltungsgericht bei der Antragstellung im erstinstanz-
lichen Verfahren als Rüge eines Verfahrensmangels zu verstehen wäre, griffe
diese Rüge nicht durch (siehe unter 3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
vertiefen, ob das von dem Kläger geltend gemachte unionsrechtliche Dauer-
aufenthaltsrecht bereits im Jahre 2009 unabhängig von der vom Kläger zu
Art. 3 Abs. 2 Buchst. e) RL 2003/109/EG vertretenen Rechtsauffassung hier
bereits nach Art. 4 Abs. 3 RL 2003/109/EG ausgeschlossen (gewesen) sein
könnte.
2. Soweit in der Beschwerde eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsge-
richts gerügt wird, wird ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise ein Zulas-
sungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.
2.1 Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtferti-
gende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinrei-
chend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die ange-
fochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder
eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen
entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und vom 8. Dezember 2005 - 1 B
37.05 - juris). Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden
Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr,
BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310
11
12
- 7 -
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV
2011, 45). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung
von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (oder der Gemeinsame
Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht) in der
Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer
Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 und vom 8. Dezember 2005 - 1 B
37.05 - juris). So liegt der Fall hier.
2.2 In Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November
2009 (- 1 C 24.08 - BVerwGE 135,225), welches das Berufungsgericht heran-
gezogen hatte, macht die Beschwerde nicht einmal im Ansatz klar, welcher vom
Berufungsgericht gebildete abstrakte Rechtssatz dem benannten Urteil wider-
sprechen könnte. Vielmehr macht sie im Kern geltend, dass die Auffassung des
zweitinstanzlichen Gerichts verfassungswidrig sei sowie gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Daueraufenthaltsrichtlinie verstoße und
dadurch das Recht des Klägers auf ein faires Gerichtsverfahren, das Recht auf
wirksames Rechtsmittel, effet utile, sowie auf Entscheidung in einer angemes-
senen Frist verletzt werde.
2.3 Entsprechendes gilt für die Erwägungen der Beschwerde, die an den Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2014 (- 1 B 17.13 - AuAS
2014, 86) zur Berücksichtigung von Zeiten der Fiktionswirkung des Verlänge-
rungsantrags sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März
2010 (- 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211) und vom 22. Januar 2002 (- 1 C 6.01 -
BVerwGE 115, 352) anknüpfen. Unabhängig davon hat das Berufungsgericht
- ohne erkennbaren Widerspruch zu der vorbezeichneten Rechtsprechung - in
Bezug auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5
AufenthG darauf abgestellt, dass der Kläger die Ablehnung des Verlängerungs-
antrages durch Bescheid vom 8. November 2012 nicht angegriffen habe und sie
damit bestandskräftig geworden sei, so dass für eine inzidente gerichtliche Prü-
fung eines Rechtsanspruchs auf Verlängerung insoweit kein Raum bleibe.
13
14
- 8 -
2.4 Mit dem Vorbringen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.
Oktober 2013 (- 7 C 13.12 - LRE 67, 16) zu den Voraussetzungen, unter denen
eine Erweiterung des Klageantrages nicht als Klageänderung anzusehen sei,
rügt die Beschwerde allenfalls eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung
im Einzelfall; voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze werden nicht
benannt.
2.5 Das Vorbringen, die angefochtenen Entscheidungen
"haben sich mit den Besonderheiten des Falles des Klägers
nicht auseinandergesetzt und weichen damit vom Urteil des
BVerwG, Az. 1 C 17.12, wesentlich ab und verletzen damit den
Kläger in seinen Grundrechten",
lässt ebenfalls keinen Hinweis auf divergierende Rechtssätze erkennen, zumal
der Kläger nicht erkennen lässt, inwieweit die von ihm als unzureichend bean-
standete Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles, die das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2013 (- 1 C 17.12 -
BVerwGE 146, 281) für die Entscheidung über ein Absehen von den Regelertei-
lungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 4 AufenthG bei der Aufenthalts-
gewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a Abs. 1
AufenthG) nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gefordert hatte, für das Berufungs-
gericht erheblich gewesen sein könnte. Das Berufungsgericht hat - für die Nie-
derlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 18 AufenthG - bereits ungeprüft
gelassen, ob die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9
AufenthG vorliegen.
2.6 Die umfangreichen Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts zur Stützung des Vorbringens, die Vorschriften über den Dauer-
aufenthalt seien zu Lasten des Klägers ausgelegt und die Entscheidungen sei-
en nicht angemessen, stehen in keinem hinreichend deutlichen Zusammenhang
mit den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, um eine Divergenz darzu-
legen, und genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge.
2.7 Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
kein Gericht, bei dem eine Abweichung mit der Divergenzrüge gerügt werden
15
16
17
18
19
- 9 -
kann (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001,
377 und vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungs-
steuer Nr. 48). Die bei gegebener Abweichung in Betracht kommende Zulas-
sung wegen grundsätzlicher Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008
- 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115) scheidet hier schon deswegen aus, weil in Be-
zug auf die Schlussfolgerung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH,
Urteil vom 17. Juli 2014 - C-469/13 - NVwZ-RR 2014, 779 Rn. 34)
"Folglich ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die in Art. 4
Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 vorgesehene Voraussetzung des
ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet
des betroffenen Mitgliedstaats während der letzten fünf Jahre
vor der Stellung des entsprechenden Antrags eine unabdingba-
re Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung eines
langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Richtlinie ist, so
dass ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag nach Art. 7 Abs. 1
dieser Richtlinie zwecks der Erlangung dieser Rechtsstellung
nur dann stellen kann, wenn er selbst persönlich diese Voraus-
setzung erfüllt."
ein hiervon abweichender, entscheidungserheblicher Rechtssatz des Beru-
fungsgerichts nicht bezeichnet ist und zudem die vom Kläger herangezogene
Passage nichts dazu besagt, unter welchen Voraussetzungen Personen nach
Art. 3 RL 2003/109/EG unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und
welche Zeiten tatsächlichen Inlandsaufenthalts nach Art. 4 Abs. 2 und 3
RL 2003/109/EG bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob sich ein Dritt-
staatsangehöriger unmittelbar vor Stellung des Antrages fünf Jahre lang unun-
terbrochen rechtmäßig im Mitgliedstaat aufgehalten hat.
3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keine Verfahrensmängel,
die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten.
3.1 Soweit das Beschwerdevorbringen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens
bzw. des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend macht, setzt es sich nicht hin-
reichend mit der entgegenstehenden Beurteilung des Berufungsgerichts ausei-
nander, die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen formellen Ein-
wände des Klägers griffen nicht durch. Dass dem Berufungsgericht bei dieser
20
21
22
- 10 -
Bewertung seinerseits revisionsrechtlich beachtlich Mängel unterlaufen seien,
wird substantiiert nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
3.2 Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil
die Anträge des Klägers übergangen, steht zudem im Widerspruch zu der Sit-
zungsniederschrift, ohne dass der Kläger dargelegt hätte, insoweit eine Proto-
kollberichtigung erwirkt zu haben, und zu dem Beschwerdevorbringen, der Klä-
ger habe "aus seiner Sicht damit keine andere Wahl, als eine dauerhafte Auf-
enthaltserlaubnis zu beantragen, um für seinen Aufenthaltsstatus rechtliche
Klarheit zu schaffen". Die Darstellung des Klägers zum Verlauf der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 23. Dezember 2014,
S. 9 f.) legt die insoweit geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht des
Gerichts (§ 86 VwGO) bereits im Ansatz nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO),
und zwar unabhängig davon, ob dem vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich
nicht vertretenen Kläger Kenntnisse des deutschen Prozessrechts abzuverlan-
gen sind oder nicht. Dass es sich bei einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU, einer
Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 21 Abs. 5 AufenthG um unterschiedliche Aufenthaltstitel handelt, die von
je eigenen Voraussetzungen abhängig sind, bedarf ebensowenig eines geson-
derten richterlichen Hinweises wie der Umstand, dass bei Beschränkung der
- maßgeblichen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 103 Rn. 8 f.) - An-
tragstellung in der mündlichen Verhandlung auf bestimmte Aufenthaltstitel ledig-
lich schriftsätzlich angekündigte, weitergehende Begehren eben nicht mehr,
und zwar auch nicht hilfsweise, zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden.
3.3 Das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht sei mit der Feststellung,
"dass der Daueraufenthalt des Klägers in Deutschland nicht beabsichtigt ist und
vom Anfang an 'sowohl inhaltlich als auch zeitlich beschränkt' gewesen sei",
verfahrensfehlerhaft über die Klage hinausgegangen und habe die unrichtige
Erfassung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht übernommen, greift
der Sache nach die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
an. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nach ständiger
Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, son-
dern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Ok-
23
24
- 11 -
tober 1999 - 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein
Verfahrensverstoß kann ausnahmsweise unter anderem dann in Betracht
kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgeset-
ze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, Be-
schlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> m.w.N.,
vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris und vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67). Dass die angefochtene Ent-
scheidung derartige Mängel aufweist, macht die Beschwerde zwar geltend, legt
dies indes nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügt.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
25
26