Urteil des BVerwG vom 14.06.2010

Rechtliches Gehör, Familie, Trennung, Ausweisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 4.10
VGH 13 S 400/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 30. September 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger. Er lebt seit November 2005 im
Bundesgebiet, und zwar zusammen mit seiner deutschen Ehefrau, die ebenfalls
aus Kasachstan stammt, und den beiden gemeinsamen in den Jahren 2005
und 2006 geborenen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 wies der Beklagte den Kläger im An-
schluss an dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei
Monaten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung aus dem Bundesgebiet aus. Der Beklagte sieht die Vorausset-
zungen einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist-Ausweisung als erfüllt
an, hat für den Fall, dass eine Ausnahme von der Regel zu bejahen ist, aber im
Ausweisungsbescheid auch Ermessenserwägungen angestellt und diese im
Berufungsverfahren ergänzt. Die hiergegen gerichtete Klage war in erster In-
stanz ohne Erfolg, führte in zweiter Instanz aber zur Aufhebung der Auswei-
sungsverfügung. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wendet sich
1
- 3 -
der Beklagte mit seiner auf eine Grundsatzrüge und Gehörsrügen gestützten
Beschwerde.
II
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die erhobene Grundsatzrüge ist unzulässig.
Auch die Verfahrensrügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
führen nicht zur Zulassung der Revision.
1. Soweit die Beschwerde auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
gestützt wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), genügt sie nicht den Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Rah-
men der Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Ausländers, der
mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft
lebt, auch berücksichtigt werden darf, dass sich der deutsche Familienangehö-
rige im Heimatland des Auszuweisenden - etwa weil er selbst aus diesem Land
stammt und/oder sehr lange dort gelebt hat - so gut auskennt, dass ihm eine
gemeinsame Ausreise mit dem Auszuweisenden nach den tatsächlichen Um-
ständen zumutbar ist (Beschwerdebegründung Ziffer 1.). Die Frage sei klä-
rungsbedürftig, weil das Berufungsgericht die Ermessensfehlerhaftigkeit der
Ausweisung auf die Rechtsauffassung stütze, dass einer Ehefrau und Kindern
mit deutscher Staatsangehörigkeit die Fortsetzung der familiären Lebensge-
meinschaft im Ausland nicht zuzumuten sei und die Unzumutbarkeit auch nicht
durch eine ausländische Abstammung der Betroffenen relativiert werde.
Mit ihrem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage des
revisiblen Rechts auf, die in dem erstrebten Revisionsverfahren entschei-
dungserheblich wäre. Denn das Berufungsgericht hat die Ermessensausübung
der Beklagten auch für den Fall als defizitär bewertet, dass die aufgeworfene
Rechtsfrage anders zu beantworten und von einer Unzumutbarkeit der Führung
der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nur im konkreten Fall auszuge-
hen wäre (UA S. 31). Es hat dies damit begründet, dass der Beklagte die kon-
2
3
4
5
- 4 -
kreten Lebensumstände der Kinder des Klägers, die sich aus einem Umzug und
Aufenthalt in Kasachstan sowie einer anschließenden Reintegration in
Deutschland ergäben, nicht hinreichend gewürdigt habe. Gegen diese selb-
ständig tragende Begründung hat sich der Beklagte nicht mit Revisionsrügen
gewandt. Damit ist aber weder dargelegt noch in sonstiger Weise ersichtlich,
dass sich die aufgeworfene allgemeine Rechtsfrage in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren stellen würde.
2. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf den Verfahrensmangel der Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m.
Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO).
Eine Gehörsverletzung sieht die Beschwerde zunächst darin, dass der Verwal-
tungsgerichtshof den tatsächlichen Gehalt der vom Beklagten zur Begründung
der Ausweisung gemachten Ausführungen nicht zur Kenntnis nehme. Das Be-
rufungsurteil gehe nämlich zu Unrecht davon aus, der Beklagte habe im Rah-
men seiner Ermessensentscheidung nicht auf die Zumutbarkeit einer Trennung
der Familie des Klägers abgestellt, sondern nur auf die Zumutbarkeit einer Füh-
rung der familiären Lebensgemeinschaft in Kasachstan (Beschwerdebegrün-
dung Ziffer 2.1). Die Ausweisungsentscheidung sei vielmehr durchaus auf die
Möglichkeit einer solchen Trennung gestützt und wäge die damit verbundenen
Belastungen für den Kläger und seine Familie gegen die für eine Ausweisung
sprechenden öffentlichen Interessen ab. Die Zumutbarkeit einer gemeinsamen
Ausreise der Familie werde erstmals im Urteil des Verwaltungsgerichts ange-
sprochen. Der Beklagte habe diese Argumentation zwar in seinem Schriftsatz
vom 28. April 2009 aufgegriffen. Die darin getroffenen Aussagen ließen sich
aber unter keinem Gesichtspunkt dahin auslegen, dass der Beklagte die bishe-
rigen Ausführungen durch den Hinweis auf die Zumutbarkeit der gemeinsamen
Ausreise habe ersetzen und seine Entscheidung tragend nur noch auf diesen
Gesichtspunkt habe stützen wollen.
Aus der von der Beschwerde gerügten Bewertung des Inhalts der Auswei-
sungsentscheidung und des ergänzenden Vorbringens der Beklagten zu ihren
Ermessenserwägungen lässt sich keine Gehörsverletzung im Sinne von
6
7
8
- 5 -
Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ableiten. Zwar verpflichtet der An-
spruch auf rechtliches Gehör das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er will als Prozessgrundrecht
sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern
ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder mangelnder Be-
rücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 19. Juni 1985 - 1 BvR 933/84 - BVerfGE 70, 215 <218>). Daher müssen
die wesentlichen der Rechtsverfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen
jedenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, sofern sie nicht
nach der Rechtsansicht des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-
substantiiert waren. Dagegen besteht kein Anspruch der Beteiligten, dass das
Gericht die vorgebrachten Tatsachen in einem bestimmten Sinne würdigt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den ihnen unterbreite-
ten Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darum nur anzunehmen, wenn sich
aus den besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht
nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. April 1980 - 1 BvR
1365/78 - BVerfGE 54, 43 <45 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -
BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden
Fall nicht gegeben.
Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, dass das Be-
rufungsgericht den Inhalt des Ausweisungsbescheids auch insofern zur Kennt-
nis genommen hat, als er im Rahmen der Ausführungen zur Regelausweisung
auf die Folgen einer Trennung der Familie durch die Abschiebung eingeht und
ausführt, dass diese durch Besuche, Briefe und Telefonate gemildert werden
könnten (UA S. 30). Das Gericht bewertet den Inhalt des Bescheids aber dahin,
dass diese Ausführungen nicht Bestandteil der hilfsweise angestellten Ermes-
senserwägungen geworden sind, die sich an die Begründung der Regelauswei-
sung anschließen. Das begründet es damit, dass der Bescheid im Rahmen der
Ausführungen zum Ermessen bei den schutzwürdigen persönlichen Belangen
des Klägers zwar pauschal auf „die diesbezüglichen obigen Ausführungen“ Be-
zug nehme. Dieser Verweis lasse aufgrund der Unbestimmtheit der Formulie-
rung aber nicht erkennen, dass der Beklagte seinem Ausweisungsermessen
9
- 6 -
eine familiäre Trennung zugrunde gelegt habe. Diese Ausführungen im Beru-
fungsurteil stellen eine Auslegung des Inhalts des angefochtenen Bescheids
dar, die auch anders hätte getroffen werden können. Eine unterlassene Kennt-
nisnahme des Inhalts des Bescheids und eine mangelnde Auseinandersetzung
mit ihm lassen sich daraus jedoch nicht ableiten.
Die Verfahrensrüge bleibt auch ohne Erfolg, wenn man davon ausgeht, dass sie
der Sache nach eine Verletzung der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht. Nach dieser Vorschrift entscheidet
das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, seiner
Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig
und richtig zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG
3 B 11.08 - NVwZ 2008, 1355). Allerdings sind Angriffe gegen die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung regelmäßig dem materiellen Recht zuzurechnen und
können daher einen Verfahrensmangel nicht begründen. Das gilt auch, wenn
man in der angegriffenen Auslegung des Bescheids keine Tatsachenwürdigung,
sondern eine rechtliche Bewertung sieht (vgl. hierzu Urteil vom 25. August 2009
- BVerwG 1 C 30.08 - NVwZ 2010, 386 Rn. 18). Ein Verfahrensmangel kann
allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Tatsachen- oder Be-
weiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die
allgemeinen Erfahrungssätze missachtet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni
2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> m.w.N.). Dass die
Auslegung des Ausweisungsbescheids durch das Berufungsgericht derartige
schwere Mängel aufweist, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Das
Gericht legt seiner Auslegung keinen „aktenwidrigen“ Sachverhalt zugrunde,
denn es geht selbst davon aus, dass der Beklagte im Ausweisungsbescheid auf
die Folgen einer Trennung der Familie durch die Abschiebung eingegangen ist.
Es verneint lediglich die Übernahme dieser Erwägungen in die nachfolgenden
Ermessensgründe. Dass der Verweis auf „die diesbezüglichen obigen
Ausführungen“ im Bescheid zu unbestimmt ist, um die vorangegangenen
Erwägungen zur Trennung der Familie auch auf die nachfolgenden Ermes-
sensgründe zu beziehen, ist keine zwingende, aber eine - noch - vertretbare
Auslegung des Bescheids. Sie verstößt daher nicht gegen Denkgesetze (vgl.
10
- 7 -
hierzu Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 274.03 - juris). Auch im Üb-
rigen ist die Grenze einer willkürlichen Auslegung nicht erreicht.
3. Auf die weiteren Gehörsrügen kommt es nicht mehr entscheidungserheblich
an. Denn die Zurückweisung der unter 2. behandelten Verfahrensrüge hat zur
Folge, dass gegen einen vom Berufungsgericht festgestellten Fehler der Er-
messensentscheidung keine Einwände mehr erhoben werden können und die
Ausweisung mit dieser Begründung keinen Bestand haben kann. Ob der Be-
klagte eine erneute Ermessensausweisung auf die Zumutbarkeit einer Tren-
nung der Familie stützen könnte, ist damit nicht entschieden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck
11
12
13