Urteil des BVerwG vom 12.06.2008

Ermessen, Verordnung, Fahrtkosten, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 4.08 (1 PKH 3.08)
VGH 19 B 06.393
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt …, beigeordnet.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wird das
Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. Dezember 2007 und das Urteil des Bayerischen Ver-
waltungsgerichts Ansbach vom 20. Dezember 2005 sind
wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen
die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 312,20 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166
VwGO, § 114 ZPO. Die Voraussetzungen haben im Zeitpunkt der Entschei-
dungsreife vorgelegen.
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen
der Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender An-
wendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die
Entscheidungen der Vorinstanzen - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung -
wirkungslos.
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Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
VwGO). Vorliegend hat die Beklagte die verfahrensbeendigenden Erledigungs-
erklärungen dadurch herbeigeführt, dass sie der Klägerin mit Bescheid vom
11. April 2008 zugesichert hat, den angegriffenen Ablehnungsbescheid vom
2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September
2005 aufzuheben und dem Antrag der Klägerin auf Erstattung der Fahrtkosten
in vollem Umfang stattzugeben und nach Eingang der Erledigungserklärung den
Gesamtbetrag unverzüglich zu überweisen. Hiermit hat sie sich aber nicht
freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben, sondern - nach ihrem Vortrag -
lediglich auf die nach Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der
Integrationskursverordnung vom 5. Dezember 2007 veränderte Rechtslage re-
agiert. Bei dieser Sachlage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des
gesamten Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Beklagten hälftig aufzu-
teilen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Fricke