Urteil des BVerwG vom 07.09.2006

Rechtliches Gehör, Politische Verfolgung, Pauschal, Vergewaltigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 4.06
OVG 2 R 1/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 1. September 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Verfahrens-
mangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil verletze „aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 01. und 28.09.05“ den Anspruch des Klägers auf
rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht habe das Vorbringen seiner Ehefrau in
deren Verfahren, das mit demjenigen des Klägers in engem Zusammenhang
stehe, nicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass die Angaben des Klä-
gers - möglicherweise krankheitsbedingt - kein verlässliches Bild „von der
Glaubhaftigkeit wie von der Unglaubhaftigkeit seines Vortrags“ zeichneten, ha-
be den Angaben seiner Ehefrau besonderes Gewicht zukommen müssen. Das
Berufungsgericht unterstelle im Verfahren der Ehefrau „in der mündlichen Ver-
handlung vom 28. September 2005“ ihr Vorbringen zu ihrem Verfolgungs-
schicksal als wahr und sei auch „im Urteil“ zu ihren Gunsten davon ausgegan-
gen, dass sie ihr Heimatland vorverfolgt verlassen habe. Da die behaupteten
politischen Aktivitäten des Klägers den Hintergrund für das Verfolgungsschick-
sal seiner Ehefrau „hinsichtlich der erlittenen Vergewaltigung“ darstellten, dürf-
ten die im Verfahren der Ehefrau gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren des
Klägers nicht unberücksichtigt bleiben.
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Damit zeigt die Beschwerde eine Gehörsverletzung nicht in einer den gesetzli-
chen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise auf. Das Gebot, recht-
liches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte, die entscheidungserhebli-
chen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann allerdings nur angenommen
werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich
ergibt (stRspr des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsge-
richts). Das Vorliegen derartiger Umstände macht die Beschwerde nicht ersicht-
lich. Zunächst trifft schon die Behauptung der Beschwerde nicht zu, dass das
Berufungsgericht das Vorbringen der Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt
habe. In dem Berufungsurteil wird vielmehr sowohl im Tatbestand als auch in
den Gründen mehrfach auf das Vorbringen der Ehefrau eingegangen (vgl. etwa
UA S. 5, 6, 9, 21, 23). Die Beschwerde legt weiter nicht - wie erforderlich - dar,
auf welches konkrete Vorbringen der Ehefrau des Klägers das Berufungsge-
richt, das im Berufungsurteil auf den Inhalt der Gerichtsverfahrensakte der Ehe-
frau Bezug genommen hat (UA S. 11), ausdrücklich hätte eingehen müssen.
Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen der Ehefrau in der ihr Verfah-
ren betreffenden mündlichen Verhandlung vom 28. September 2005 und die
dort gewonnenen Erkenntnisse (vgl. Beschwerdebegründung S. 2 unten) kom-
men insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berufung des Klägers
bereits zuvor - mit Urteil vom 1. September 2005 - abgewiesen worden war.
Soweit sich die Beschwerde im Übrigen pauschal auf das Vorbringen der Ehe-
frau des Klägers bezieht, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Beschwerde
zeigt nicht auf, welches konkrete Vorbringen gemeint ist, inwiefern es über den
Vortrag des Klägers hinausgeht und weshalb es in dessen Verfahren hätte er-
heblich werden können. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in dem die Klage
der Ehefrau des Klägers betreffenden Urteil vom 28. September 2005 ausge-
führt, es könne durchaus fraglich sein, ob diese tatsächlich politische Verfol-
gung erlitten habe; es bestünden einige Ungereimtheiten in ihrem Vortrag und
Widersprüche zu dem Vortrag ihres Ehemannes. Damit setzt sich die Be-
schwerde nicht auseinander.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Beck
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