Urteil des BVerwG vom 22.01.2004

Sachverhaltsfeststellung, Hund, Syrien, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 4.04
VGH 19 B 99.32046
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 18. September 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält "aufgrund der nunmehr abweichend von früherer Rechtspre-
chung entstandenen verbreiteten Meinung" für klärungsbedürftig, ob kurdische Yezi-
den im Nordosten Syriens "einer unmittelbaren Gruppenverfolgung" unterliegen. Da-
mit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Beru-
fungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Be-
schwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde
eine "erneute Überprüfung der Frage der Gruppenverfolgung durch das Bundesver-
- 3 -
waltungsgericht unter Berücksichtigung der nunmehr offensichtlich neuen Erkennt-
nisse in der Fachliteratur" begehrt, ohne im Übrigen auf die angesprochene Fachlite-
ratur einzugehen. Unter welchen Voraussetzungen eine unmittelbar oder mittelbar
staatliche Gruppenverfolgung allgemein in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung
grundsätzlich geklärt; einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf lässt die
Beschwerde nicht erkennen.
Auch soweit die Beschwerde ferner als in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ungeklärt und deshalb grundsätzlich bedeutsam ansieht, ab welcher Intensität eine
herausgehobene exilpolitische Betätigung vorliegt, die zu asylerheblicher Verfolgung
in Syrien führt, verkennt sie, dass die Beantwortung dieser Frage wiederum in erster
Linie von der dem Tatsachengericht vorbehaltenen Sachverhaltsfeststellung und Ge-
fahrenprognose abhängt und einer fallübergreifenden Klärung durch das Bundes-
verwaltungsgericht in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter