Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 4.03
OVG 4 A 3243/95.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 15. Oktober 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anfor-
derungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen nach
§ 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO. Das ergibt sich hier schon da-
raus, dass der als Beschwerdebegründung vorgelegte Schriftsatz
ersichtlich als Berufungsbegründungsschrift verfasst worden
ist. Auch dem Inhalt des Schriftsatzes lässt sich nichts für
eine ordnungsgemäße Revisionszulassungsrüge entnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandwert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter