Urteil des BVerwG vom 31.10.2002

Zugehörigkeit, Beweisantrag, Prozessrecht, Irak

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 398.02 (1 PKH 94.02)
VGH 15 B 01.30554
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. Juli 2002 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht
bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus
den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt die
geltend gemachten Verfahrensmängel der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs und des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklä-
rungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3, § 108
Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise dar.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei dem in der münd-
lichen Verhandlung vom 11. Juli 2002 gestellten Beweisantrag
auf Einholung von Auskünften des Deutschen Orient-Istituts und
des UNHCR zum Beweis der Tatsache, "dass der Beigeladene als
Deserteur der irakischen Armee (der Republikanischen Garde),
Einheit Nr. 118 Hammurabi, nach einer Dienstzeit von 1988 bis
Februar 1991 sowie wegen seiner INC-Zugehörigkeit im Falle ei-
ner Rückkehr in den Irak mit unverhältnismäßigen strafrechtli-
chen und außerstrafrechtlichen Maßnahmen des irakischen Re-
gimes, auch mit Anschlägen zentralirakischer Agenten im Nord-
irak rechnen muss", zu Unrecht nicht nachgekommen. Sie zeigt
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indes nicht, wie erforderlich, auf, dass die Ablehnung dieses
Beweisantrags durch das Berufungsgericht im Prozessrecht keine
Stütze findet.
Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen
Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt und
in den Urteilsgründen im Einzelnen ausgeführt, dass der neue
Sachvortrag des Beigeladenen hinsichtlich seiner angeblichen
früheren Mitgliedschaften in der Republikanischen Garde und im
Irakischen National Kongress - INC - unglaubhaft sei (UA
S. 11 f.). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass es auf die
Frage, ob sich aus einer Zugehörigkeit zur Republikanischen
Garde oder zum INC eine Rückkehrgefährdung ergeben würde, nach
der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsge-
richts nicht ankam. Inwiefern die Ablehnung des Beweisantrags
bei dieser Sachlage prozessrechtlich fehlerhaft gewesen sein
sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. In Wahrheit
wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht
den neuen Tatsachenvortrag des Klägers für unglaubhaft gehal-
ten hat. Damit greift sie die tatrichterliche Würdigung im
Einzelfall an, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund auf-
zuzeigen.
Soweit die Beschwerde außerdem beanstandet, das Berufungsge-
richt sei der Beweisanregung des Beigeladenen nicht nachgegan-
gen, zur Frage seiner Gefährdung aufgrund der Mitarbeit als
Leibwächter bei der japanischen Hilfsorganisation H.E.R. zu-
sätzlich zur Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts noch
die Auskünfte anderer sachkundiger Stellen einzuholen, legt
sie auch nicht ansatzweise dar, dass sich dem Berufungsgericht
eine solche weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Insbe-
sondere teilt die Beschwerde nicht mit, warum die vom Beru-
fungsgericht hierzu eingeholte ausführliche Stellungnahme des
Deutschen Orient-Instituts vom 6. Mai 2002 unzureichend sein
soll.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig