Urteil des BVerwG vom 18.02.2003, 1 B 394.02
Hund, Verfahrensmangel
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 394.02 OVG 4 A 1732/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 25. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung
der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den gleichzeitig ergehenden
Beschlüssen zu den Verfahren BVerwG 1 B 273.02 und BVerwG 1 B
322.02 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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