Urteil des BVerwG vom 06.08.2003

Fahnenflucht, Bundesamt, Anerkennung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 392.02
OVG 4 A 500/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der behauptete Verfahrensfehler durch
Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) in einer Weise dargelegt werden, die den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufge-
zeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Beschwerde
aufgeworfene Frage, ob aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgeführte Flüchtlinge in
der Demokratischen Republik Kongo (DRK) derart intensive Gefahren für Leib und Leben zu
befürchten haben, dass sie gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt wer-
den, so dass aus diesem Grund die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf solche
Rückkehrer geboten sei, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachen-
instanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der
DRK. Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Beschwerde geltend macht - andere Verwal-
tungsgerichte und ein weiterer Senat des Berufungsgerichts die Gefahrenlage in der DRK
möglicherweise abweichend von der angegriffenen Entscheidung beurteilen. Denn die Be-
schwerde zeigt nicht auf, dass es sich dabei um eine Abweichung in einer der bundesein-
heitlichen Klärung zugänglichen Rechtsfrage und nicht lediglich um eine unterschiedliche
Tatsachenfeststellung und -würdigung handelt. Auch soweit die Beschwerde die weitere
Frage aufwirft, ob nicht aufgrund der "einzelfallspezifischen Gründe", die der Kläger im Laufe
des Verfahrens geschildert habe, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
hätten festgestellt werden müssen, geschieht dies in der Art einer Berufungsbegründung und
ohne eine Rechtsfrage zu benennen, die in einem Revisionsverfahren fallübergreifend
geklärt werden könnte.
Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör verweigert, indem es
sich in den Urteilsgründen nicht mit dem Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungs-
schicksal, insbesondere zu seiner Zwangsrekrutierung und der folgenden Fahnenflucht aus-
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einander gesetzt habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 2 f.), legt die Beschwerde den be-
haupteten Verfahrensfehler nicht schlüssig dar. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass
das Berufungsgericht auf die behauptete Zwangsrekrutierung und Fahnenflucht eingegangen
ist (BA S. 7), dem Kläger aber den gesamten Vortrag zu seiner Rückkehr in die DRK - wie
zuvor schon das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem ange-
fochtenen Bescheid - nicht geglaubt hat.
Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2002 in das Verfahren einführt, der
Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was die Feststellung von Ab-
schiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AuslG rechtfertige, und sie dazu entspre-
chende Atteste vorlegt, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Im Übri-
gen zeigt die Beschwerde insoweit einen Zulassungsgrund nicht schlüssig auf. Darauf, dass
ein entsprechender Vortrag auch verspätet wäre, kommt es somit nicht an.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig