Urteil des BVerwG vom 22.07.2003

Hund, Gleichstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 390.02
VGH 9 B 98.35721
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und
Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon
nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wegen der Einzelheiten wird auf den den Bevollmächtigten des
Klägers und den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss des Senats vom
15. Mai 2003 - BVerwG 1 B 245.02 - Bezug genommen. Soweit die Beschwerde sich gegen
die nach ihrer Auffassung vom Berufungsgericht vorgenommene Gleichstellung des Klägers
"mit der Bedeutung eines einfachen Mitglieds der AAPO" wendet (das Berufungsgericht
rechnet ihn nicht den "Mitgliedern … in hervorgehobener Position und mit entsprechender
Öffentlichkeitswirkung" zu; vgl. UA S. 15 f.), zeigt sie auch damit nicht auf, dass sich dem
Berufungsgericht eine ergänzende Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b
Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund