Urteil des BVerwG vom 04.05.2005

Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 39.05
OVG 4 B 43/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g und
R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom
4. März 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss vom 4. März 2005 nicht. Mit diesem Beschluss ist
die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
14. Februar 2005 über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß
§ 123 Abs. 1 VwGO zurückgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dörig Richter Beck