Urteil des BVerwG vom 04.11.2002

Wahrscheinlichkeit, Übereinstimmung, Togo

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 389.02
OVG 2 KO 600/97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie beruft sich
zwar auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf
eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), legt diese Zu-
lassungsgründe aber nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige
und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird.
Eine solche wird von der Beschwerde weder formuliert noch
lässt sie sich dem Beschwerdevorbringen, das eher auf die Be-
urteilung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Togo
abzielt, sinngemäß entnehmen.
Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann
ordnungsgemäß bezeichnet, wenn ein abstrakter Rechtssatz aus
der berufungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt wird, der
zu einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensol-
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chen Rechtssatz in Widerspruch steht. Daran fehlt es hier. Die
Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurtei-
lung künftiger politischer Verfolgung im Falle einer Vorver-
folgung nur der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzu-
wenden ist. Sie zeigt aber keinen Rechtssatz aus der beru-
fungsgerichtlichen Entscheidung auf, der diesem Rechtssatz wi-
derspricht. Vielmehr hat das Berufungsgericht, das eine Vor-
verfolgung des Klägers verneint hat, in Übereinstimmung mit
der höchstrichterlichen Rechtsprechung den "normalen" Maßstab
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angewandt. In Wahrheit
wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht
- ihrer Ansicht nach zu Unrecht - eine Vorverfolgung im Falle
des Klägers verneint hat. Damit kann sie die Zulassung der Re-
vision wegen Divergenz aber nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig