Urteil des BVerwG vom 19.03.2003

Gewährleistung, Hund, Beweisergebnis, Herkunftsort

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 388.02 (1 PKH 107.02)
OVG 9 A 4596/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird abgelehnt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist man-
gels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen
(§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die auf eine Verletzung des Verfah-
rensrechts gestützte Beschwerde hätte keinen Erfolg haben kön-
nen, weil die geltend gemachten Aufklärungsrügen (§ 132 Abs. 2
Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) bereits nicht schlüssig dargelegt wor-
den sind. Die unter II. der Beschwerdebegründung erhobene Auf-
klärungsrüge zur Frage der Gewährleistung des wirtschaftlichen
Existenzminimums am Ort der vom Oberverwaltungsgericht angenom-
menen inländischen Fluchtalternative im Nordirak (zur Versor-
gung mit Lebensmitteln) befasst sich nicht damit, dass das
Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung insoweit – selbst-
ständig tragend - auf die Erwägung gestützt hat, "dass bei ge-
neralisierender Betrachtungsweise an seinem Her-
kunftsort nichts anderes gelte" (BA S. 35 f.). Soweit die Be-
schwerde in diesem Zusammenhang ferner zusätzlich geltend
macht, dem Oberverwaltungsgericht hätte sich die Einholung von
Auskünften zur tatsächlichen Situation in den Flüchtlingslagern
des Nordirak im Hinblick auf die Gewährleistung eines menschen-
würdigen Daseins aufdrängen müssen, zumal ihm "keinerlei Er-
kenntnisse über die tatsächlichen Lebens- und insbesondere Ver-
sorgungsumstände in den wenigen Lagern" vorgelegen hätten, "die
im Nordirak arabischen Volkszugehörigen" - wie dem Kläger - of-
fenstünden, fehlt es sowohl an einer Auseinandersetzung damit,
dass das Oberverwaltungsgericht - wenn auch in anderem Zusam-
menhang - auf besondere Verhältnisse in derartigen Lagern aus-
drücklich eingegangen ist (vgl. BA S. 38), als auch an den für
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die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge erforderli-
chen Angaben dazu, mit welchen Beweismitteln und welchem Be-
weisergebnis sich dem Oberverwaltungsgericht die weitere Auf-
klärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der anwaltlich vertre-
tene Kläger auf eine entsprechende Sachaufklärung nicht seiner-
seits durch Stellung eines Beweisantrags hingewirkt hatte.
Fehlt es danach an einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge zum Be-
stehen einer inländischen Fluchtalternative für den Kläger im
Nordirak, wäre es auf die weitere - in der Beschwerdebegründung
unter I. vorgebrachte - Aufklärungsrüge zu einer Verfolgungsge-
fahr wegen Asylantragstellung nicht angekommen; die Entschei-
dung kann hierauf im Ergebnis nicht beruhen.
2. Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision mit Schriftsatz vom 11. März 2003 zurückgenommen. Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von
§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein-
zustellen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben;
der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Hund Richter