Urteil des BVerwG vom 31.10.2002
Verfahrensmangel, Kongo, Rüge
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 384.02 (1 PKH 89.02)
OVG 4 A 4041/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i
g
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beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
walts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 17. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht gewährt
werden, weil seine Beschwerde aus den nachstehenden Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114
ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforde-
rungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Beschwerdebegründung wird nicht in
der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ein Zulas-
sungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. be-
zeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zu-
lassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichter-
lich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheb-
lichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im
Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn
die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechts-
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vorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im Sin-
ne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in
den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in sei-
ner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Be-
schluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW
1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das Beschwerdevor-
bringen nicht.
Die Beschwerde wird ausschließlich damit begründet, die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts berücksichtige nicht, dass der
Kläger zwei kleine kranke Kinder habe, deren Überleben in der
Hauptstadt Kinshasa nicht gesichert sei. Es wird nicht darge-
legt, ob und inwiefern darin ein Verfahrensmangel oder ein
sonstiger die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO recht-
fertigender Grund liegt. Selbst wenn man darin die Rüge mangel-
hafter richterlicher Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder
fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) se-
hen wollte, fehlte es an einem hinreichenden Vortrag zur Be-
gründung derartiger Verfahrensrügen. Denn mögliche den Kindern
des Klägers im Kongo drohende Gefahren sind im Rahmen der An-
träge der Kinder auf Gewährung von Abschiebungsschutz geltend
zu machen, im Rahmen des Abschiebeschutzbegehrens des Klägers
nach § 53 Abs. 6 AuslG sind sie hingegen nicht berücksichti-
gungsfähig.
Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die
Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung zurückgewiesen, die
auch den Kindern Ngala und Futi Lukengu Abschiebungsschutz ver-
sagt (BVerwG 1 B 372.02).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
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Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dö-
rig